20.01.2025
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20.01.2025  
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Dokument-Nr. 4697

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Urteil14.08.2007Bundesarbeitsgericht9 AZR 943/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil07.07.2006, 3 Sa 1688/05 B
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil14.08.2007

Bundes­a­r­beits­gericht gewährt Anspruch auf Gleich­be­handlung bei geschlechts­be­zogener Benachteiligung

Der arbeits­rechtliche Gleich­be­hand­lungs­grundsatz ist ua. dann verletzt, wenn der Arbeitgeber gegen eine Norm verstößt, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbietet. Ein solches Verbot enthielt § 611 a BGB, der die Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagte. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz geregelt.

Die Klägerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Verein. Über 90 % der Schüler des Beklagten sind Jungen. Neben der Klägerin beschäftigt der Beklagte eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte sehen im Unterschied zu den Arbeits­ver­trägen der Klägerin und ihrer Kollegin sog. beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihil­fe­leis­tungen, Reise- und Umzugs­kos­te­n­er­stat­tungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Abschluss eines „beamten­ähn­lichen“ Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeits­ver­trägen ihrer drei männlichen angestellten Kollegen verlangt. Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg.

BAG bejaht Verletzung des arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Die unter­schiedliche Behandlung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Beklagte hat ohne Erfolg geltend gemacht, er könne aus Kostengründen neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkräfte beamtenähnlich behandeln. Das erklärt nicht, weshalb er die Klägerin nicht in die dann erforderliche Auswahl einbezogen hat. Auch ein hoher Jungenanteil rechtfertigt es nicht, bei der gebotenen Auswah­l­ent­scheidung ausschließlich auf das männliche Geschlecht abzustellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/07 des BAG vom 14.08.2007

der Leitsatz

Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig das Benach­tei­li­gungs­verbot wegen des Geschlechts, wenn er bei Auswah­l­ent­schei­dungen das Geschlecht des ausge­schlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei der Auswahl der angestellten Lehrkräfte, denen er ohne Änderung des Aufgabengebiets eine Besserstellung in Vorsorge- und Beihil­fean­ge­le­gen­heiten gewährt.

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