21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8935

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Urteil15.12.2009Bundesarbeitsgericht9 AZR 887/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil07.10.2008, 1 Sa 89/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.12.2009

BAG: Laufende Prämien müssen bei Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werdenÜberschreiten des Regelungs­spielraum der Tarifparteien führt zu Unwirksamkeit der tariflichen Regelung zum Mindesturlaub

Nach § 1 des Bundes­ur­laubs­ge­setzes (BUrlG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind alle im gesetzlichen Referenz­zeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergü­tungs­be­standteile - mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeits­ver­dienstes - zu berücksichtigen (§ 11 BUrlG). Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Die Tarif­ver­trags­parteien sind gem. § 13 Abs. 1 BUrlG berechtigt, auch zuungunsten der Arbeitnehmer von § 11 BUrlG abzuweichen. Sie sind damit frei, jede ihnen als angemessen erscheinende Berech­nungs­methode zu wählen und zu pauschalieren. Es muss jedoch hinsichtlich des gesetzlichen Minde­st­ur­laubs­an­spruchs (§ 3 BUrlG) sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubs­ge­währung voraussichtlich hätte erwarten können.

Arbeitnehmer beanstandet nicht berücksichtigte Prämien bei Berechnung des Urlaubsentgelts

Der Kläger ist als Flämmer im Prämienlohn beschäftigt. Entsprechend den Bestimmungen des für den Betrieb geltenden (Haus-)Tarifvertrages hat die Arbeitgeberin bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gezahlte Prämien nicht berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Wesentliche Vergü­tungs­be­standteile müssen berücksichtigt werden

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die klageabweisende Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachver­halts­auf­klärung an dieses zurückverwiesen. Die tarifliche Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 1 iVm § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist. Der Regelungs­spielraum der Tarif­ver­trags­parteien ist überschritten, wenn wesentliche Vergü­tungs­be­standteile (hier: laufende Prämien) bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden. Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes stellt hierfür keine Kompensation dar. Dem Kläger steht daher hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs ein unmittelbar nach den Bestimmungen des BUrlG zu berechnendes Urlaubsentgelt zu. Die tatsächlichen Grundlagen für diese Berechnung sind bisher nicht ausreichend festgestellt.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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