18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 12424

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Urteil17.02.1998Bundesarbeitsgericht9 AZR 84/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 88, 63Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 88, Seite: 63
  • BB 1998, 2113Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1998, Seite: 2113
  • MDR 1999, 44Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1999, Seite: 44
  • NJW 1999, 162Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1999, Seite: 162
  • NZA 1998, 1231Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 1998, Seite: 1231
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Vorinstanzen:
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil21.10.1996, 11 Sa 518/96
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil21.09.1995, 3 Ca 1305/95
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.02.1998

Anspruch auf tabak­rauch­freien ArbeitsplatzArbeitgeber haben bei gesund­heit­lichen Vorbelastungen einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

Wenn es aus gesund­heit­lichen Gründen geboten und dem Arbeitgeber zumutbar ist, dann hat ein Arbeitnehmer auch einen arbeits­ver­trag­lichen Anspruch auf einen tabak­rauch­freien Arbeitsplatz. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall ist die Klägerin bei dem beklagten Autover­mie­tungs­un­ter­nehmen als Sachbe­a­r­beiterin in der Zentrale beschäftigt. Im Mai 1993 wies ihr die Beklagte einen Arbeitsplatz in einem nicht unterteilten Großraumbüro zu. Der Büroraum kann ausschließlich über Fenster be- und entlüftet werden. Der Arbeitsplatz der Klägerin liegt zwei bis drei Meter vom nächsten Fenster entfernt. Im Umkreis von etwa zweieinhalb bis fünf Metern um ihren Arbeitsplatz sind mindestens zwölf Arbeitnehmer der Beklagten beschäftigt, die regelmäßig während der Arbeitszeit rauchen, und zwar nach Angaben der Beklagten etwa zehn bis zwanzig Zigaretten pro Tag.

Klägerin leidet unter Atemwegs­er­krankung

Wegen einer chronischen Atemwegs­er­krankung hat die Klägerin die Beklagte um einen tabak­rauch­freien Arbeitsplatz gebeten und hierzu Bescheinigungen ihres Hausarztes und eines Facharztes vorgelegt.

Öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers bleibt offen

Die Klägerin hat mit ihrer Klage von der Beklagten einen tabak­rauch­freien Arbeitsplatz verlangt. Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Arbeitnehmer haben jedenfalls dann einen arbeits­ver­trag­lichen Anspruch auf einen tabak­rauch­freien Arbeitsplatz, wenn das im Einzelfall aus gesund­heit­lichen Gründen geboten und dem Arbeitgeber zumutbar ist.

Der Senat hat offengelassen, ob sich ein Anspruch auch aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zum Nicht­rau­cher­schutz in Arbeitsräumen ergibt. Bundes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - 9 AZR 84/97 - Vorinstanzen: Hessisches Landes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 21. Oktober 1996 - 11 Sa 518/96 -

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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