15.11.2024
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Dokument-Nr. 6700

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Urteil16.09.2008Bundesarbeitsgericht9 AZR 781/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AuA 2008, 687Zeitschrift: Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), Jahrgang: 2008, Seite: 687
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Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil12.09.2007, 18 Sa 231/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.09.2008

BAG: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei höherwertigem Arbeitsplatz nur in Ausnahmefällen

Teilzeit­be­schäftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden“ Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.

Die Klägerin arbeitete seit 1986 überwiegend als Verkaufs­stel­len­ver­walterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Beklagten. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der Beklagte setzte Verkaufs­stel­len­ver­wal­te­rinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte er ausschließlich in Teilzeit. Die Klägerin verlangte im Herbst 2004, ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls auf 20 Wochenstunden zu verringern. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte die Klägerin eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich ua. um die Stelle einer Verkaufs­stel­len­ver­walterin mit einer Woche­n­a­r­beitszeit von 35 Stunden. Der Beklagte besetzte die Stelle ab Januar 2006 mit einer anderen Arbeitnehmerin. Die Klägerin wird seit Dezember 2006 wieder als Verkaufs­stel­len­ver­walterin in Vollzeit beschäftigt.

Der Neunte Senat hat der auf den Verdien­st­ausfall für Januar bis November 2006 gerichteten Schaden­s­er­satzklage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Klägerin hatte Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer Verkaufs­stel­len­ver­walterin. Die Perso­na­l­or­ga­ni­sation des Beklagten sah Teilzeitarbeit von 20 Wochenstunden für Verkaufs­stel­len­ver­wal­te­rinnen nur bei einem Wechsel in die Position einer Verkäuferin vor. Damit erweiterte der Beklagte den Begriff des „entsprechenden Arbeitsplatzes“. Er war an seine Vorgabe gebunden. Die beiden Hiera­r­chie­ebenen wurden für die Klägerin durchlässig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/08 des BAG vom 16.09.2008

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