18.10.2024
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Dokument-Nr. 7012

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Urteil18.11.2008Bundesarbeitsgericht9 AZR 737/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil18.07.2007, 21 Sa 656/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.11.2008

BAG: Lenkzeit­un­ter­brechung der BVG ist rechtmäßig

Straßen­bahn­verkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 Kilometern unterliegt nicht der VO Nr. 561/2006/EG. Den Fahrern von Straßenbahnen ist deshalb nicht, wie in Art. 7 VO vorgeschrieben, nach einer ununter­bro­chenen Lenkzeit von 4 ½ Stunden eine Lenkzeit­un­ter­brechung von 45 Minuten zu gewähren. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich auch nicht aus der FPersV.

Das sog. Fahrper­so­na­lrecht legt ua. fest, wie lange Fahrer im Straßenverkehr ununterbrochen ein Fahrzeug lenken dürfen und welche Lenkzeit­un­ter­bre­chungen zwingend einzulegen sind. Kennzeichnend ist das Inein­an­der­greifen von EG-Recht und nationalem Recht. Die Vorschriften bezwecken die Sicherheit im Straßenverkehr, den Gesund­heits­schutz der abhängig beschäftigten Fahrer, das EG-Recht zusätzlich die Gewährleistung des Wettbewerbs im grenz­über­schrei­tenden Straßen­ver­kehrs­gewerbe. Derzeit gelten ua. die Verordnung Nr. 561/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (VO), gültig seit 11. April 2007, das Fahrper­so­nal­gesetz (FPersG) vom 6. Juli 2007 und die Fahrper­so­na­l­ver­ordnung (FPersV) vom 22. Januar 2008.

Pause soll durch Lenkzeit­un­ter­bre­chungen abgegolten werden

Die Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) wenden auf die bei ihnen beschäftigten Straßenbahnfahrer den einschlägigen Tarifvertrag an. Der Tarifvertrag gestattet, die nach dem Arbeits­zeit­gesetz oder nach der FPersV zu gewährende Pause durch Lenkzeit­un­ter­bre­chungen abzugelten, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen Lenkzeit beträgt.

Der Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat diese Handhabung der BVG nicht beanstandet. Straßen­bahn­verkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 Kilometern unterliegt nicht der VO Nr. 561/2006/EG. Den Fahrern von Straßenbahnen ist deshalb nicht, wie in Art. 7 VO vorgeschrieben, nach einer ununter­bro­chenen Lenkzeit von 4 ½ Stunden eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten zu gewähren. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich auch nicht aus der FPersV. Ebenso wie die Vorinstanzen hat der Neunte Senat deshalb die auf die Gewährung der Lenkzeit­un­ter­brechung gerichtete Klage abgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 91/08 des BAG vom 18.11.2008

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