15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6509

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Urteil12.08.2008Bundesarbeitsgericht9 AZR 632/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 127, 237Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 127, Seite: 237
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Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil30.11.2006, 6 Sa 963/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.08.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zum notwendigen Inhalt der Zeugnisse von Tages­zei­tungs­re­dak­teurenIst das fehlende Hervorheben der Belastbarkeit in Stress­si­tua­tionen ein unzulässiges Geheimzeichen?

In einem Zeugnis müssen alle Inhalte vorhanden, die üblicherweise für Arbeitnehmer dieser Berufsgruppe im Arbeitszeugnis genannt werden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Wenn ein Inhalt nicht genannt wird, könnte dies ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen.

Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).

Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch

Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein.

Muss die Belastbarkeit eines Zeitungs­re­dakteurs in einem Zeugnis besonders hervorgehoben werden?

Der Kläger war von Februar 1993 bis März 2003 als Redakteur bei der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung tätig. Mit Datum vom 31. März 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis. Der Kläger macht ua. geltend, im erteilten Zeugnis fehle die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stress­si­tua­tionen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Es wird aufzuklären haben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, für Tages­zei­tungs­re­dakteure sei die Hervorhebung dieser Belastbarkeit im Zeugnis üblich. Die Auslassung sei ein Geheimzeichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/08 des BAG vom 12.08.2008

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