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Dokument-Nr. 1278

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Urteil15.11.2005Bundesarbeitsgericht9 AZR 626/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil15.11.2005

Urlaub für arbeit­neh­mer­ähnliche Personen

Nach dem Bundes­ur­laubs­gesetz (§ 1 BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaft­lichen Unselb­stän­digkeit als arbeit­neh­mer­ähnliche Personen anzusehen sind (§ 2 BUrlG).

Der Urlaubsanspruch der arbeit­neh­mer­ähn­lichen Personen richtet sich grundsätzlich nach denselben Bestimmungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. Sie haben ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freistellung. Bei Beendigung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses ist der Urlaub abzugelten.

Die in einer Klinik als Nachtwache beschäftigte Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei Arbeitnehmerin gewesen. Die Arbeitgeberin hatte das verneint, weil die Klinik den Nacht­wa­chen­dienstplan nicht selbst erstellte, sondern den beschäftigten Nachtwachen überließ, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen. Es habe auch kein Dauer­schuld­ver­hältnis als arbeit­neh­mer­ähnliche Person vorgelegen, sondern allenfalls ein auf den jeweiligen Dienst beschränktes Dienst­ver­hältnis.

Der Neunte Senat hat die Beklagte - wie bereits das Landes­a­r­beits­gericht - zur Zahlung der verlangten Urlaubs­ver­gütung verurteilt. Er hat offen gelassen, ob die Klägerin Arbeitnehmerin der Beklagten war. Sie war zumindest arbeit­neh­mer­ähnliche Person. Die Beklagte hatte der Klägerin ohne zeitliche Beschränkung gestattet, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen und ihr damit eine fortlaufende Beschäftigung ermöglicht. Die Klägerin hat diese wahrgenommen und monatlich zwischen zehn Diensten und achtzehn Diensten (120 bis 216 Stunden) gearbeitet. Sie ist vergleichbar einem Arbeitnehmer tätig geworden und war wirtschaftlich von der Beklagten abhängig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 69/05 des BAG vom 15.11.2005

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