21.11.2024
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Dokument-Nr. 11136

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Urteil15.02.2011Bundesarbeitsgericht9 AZR 584/09
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil20.05.2009, 2/8 Sa 1649/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.02.2011

BAG zur geschlechts­be­zogenen Benachteiligung bei tariflichem VorruhestandBenachteiligung von Frauen wegen in tarif­ver­trag­lichen Regelungen gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam

Tarif­ver­tragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine solche Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein Versor­gungs­ver­hältnis nach einer tarif­ver­trag­lichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Versor­gungs­emp­fänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann. Da das gesetzliche Rentenrecht die Möglichkeit, vorzeitige Altersrente zu beziehen, für Männer und Frauen unterschiedlich regelt, können die Tarif­ver­trags­parteien Nachteil dadurch beseitigen, dass sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die 1946 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls schied 2005 aus dem Arbeits­ver­hältnis mit der Beklagten aus. Nach einem in dem Unternehmen der Beklagten bestehenden Tarifvertrag bezog die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an das Arbeits­ver­hältnis ein Jahr lang Versor­gungs­leis­tungen in Form von Übergangsgeld. Nach den tarif­ver­trag­lichen Regelungen sollte das Versor­gungs­ver­hältnis zu dem Zeitpunkt enden, zu dem der Empfänger von Übergangsgeld vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Dies war bei der Klägerin 2006, als sie das 60. Lebensjahr vollendete, der Fall. Die Klägerin verlangt, wie männliche Versor­gungs­emp­fänger behandelt zu werden, die das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landes­a­r­beits­gericht der Klage stattgegeben.

Bundes­a­r­beits­gericht weist Sache zurück an Landes­a­r­beits­gericht

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Anknüpfung an das gesetzliche Renten­ver­si­che­rungsrecht kann, wovon das Landes­a­r­beits­gericht zu Recht ausgegangen ist, für sich genommen die unter­schiedliche Behandlung von Männern und Frauen nicht rechtfertigen. Das Landes­a­r­beits­gericht wird zu prüfen haben, ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraums auszugleichen.

Nachteil durch kürzere Bezugsdauer können finanziell ausgeglichen werden

Tarif­ver­tragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine solche Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein Versor­gungs­ver­hältnis nach einer tarif­ver­trag­lichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Versor­gungs­emp­fänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann. Denn das gesetzliche Rentenrecht regelt die Möglichkeit, vorzeitige Altersrente zu beziehen, für Männer und Frauen unterschiedlich. Während Frauen bestimmter Geburts­jahrgänge gemäß § 237 a Abs. 1 SGB VI nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente beanspruchen können, besteht diese Möglichkeit für Männer erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Tarif­ver­trags­parteien können diesen Nachteil beseitigen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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