23.11.2024
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Dokument-Nr. 2685

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Urteil11.07.2006Bundesarbeitsgericht9 AZR 519/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil11.07.2006

Fahrzeiten einer Dienstreise sind keine ArbeitszeitTarifbestimmung des öffentlichen Dienstes verstößt nicht gegen Arbeits­zeit­schutzrecht

Die Fahrzeiten für Dienstreisen eines Arbeitnehmers müssen nicht wie die normale Arbeitszeit vergütet werden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Bei Dienstreisen gilt nach den Tarif­be­stim­mungen des öffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als vergü­tungs­pflichtige Arbeitszeit. Reisezeiten sind ausgenommen. Der Tarifvertrag stellt sicher, dass dem Arbeitnehmer mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am Geschäftsort weniger gearbeitet wird (§ 17 Abs. 2 BAT). Daran hat der TVöD grundsätzlich nichts geändert; es besteht nach der Neuregelung lediglich unter engen Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeit­aus­gleich (§ 44 Abs. 2 TVöD). Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht: Dienst­rei­se­zeiten müssen nicht wie Arbeitszeit vergütet werden.

Die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten sind auch nach dem geltenden Arbeits­zeit­schutzrecht jedenfalls dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten sind dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeits­zeit­ge­setzes.

Der Kläger ist wissen­schaft­licher Angestellter bei einer Bundesbehörde. Wegen der ihm übertragenen Aufgaben muss er wiederholt Dienstreisen im In- und Ausland unternehmen. Mit seiner Klage hat er für das Jahr 2002 eine Zeitgutschrift von 155 Stunden und fünf Minuten verlangt. Außerdem wollte er die Beklagte verpflichten, seinen Dienstplan künftig so zu gestalten, dass er arbeitstäglich einschließlich der Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden eingesetzt wird. Die Klage hatte ebenso wie bei den Vorinstanzen vor dem Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg.

Erläuterungen

Vorinstanz

LAG Niedersachsen vom 20. Juli 2005, AZ 15 Sa 1812/04

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/06 des BAG vom 11.07.2006

der Leitsatz

Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt.

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