21.11.2024
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Dokument-Nr. 10293

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Urteil21.09.2010Bundesarbeitsgericht9 AZR 510/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil24.03.2009, H 2 Sa 164/08
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Bundesarbeitsgericht Urteil21.09.2010

BAG zur Höhe des Urlaubsentgelts bei Arbeit­neh­mer­über­lassungAnspruch auf Weiterzahlung übertariflicher Vergü­tungs­be­standteile während des Urlaubs nicht ausgeschlossen

Während des Urlaubs eines Leiha­r­beit­nehmers hat der Arbeitgeber den Arbeits­ver­dienst weiter zu zahlen. Dieser berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durch­schnitt­lichen Arbeits­ver­dienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenz­zeitraum). Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, bis Januar 2007 als Leiha­r­beit­nehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der mit dem Bundesverband Zeitarbeit Perso­na­l­dienst­leis­tungen e. V. abgeschlossene Mantel­ta­rif­vertrag (MTV BZA) Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat der Leiha­r­beit­nehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien darüber hinaus eine Zulage in Höhe von 6,96 Euro für den Einsatz bei der A. (Entleiherzulage) sowie ,81 Euro Schicht-Nacht­a­r­beit­s­pau­schale. Diese Vergü­tungs­be­standteile zahlte die Beklagte weder während des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaub­s­ab­geltung. Der Kläger verlangt deshalb eine weitere Zahlung in Höhe von 936,06 Euro brutto.

BAG weist Sache zur Feststellungen durch­schnittlich verdienter Schicht-Nacht­a­r­beit­s­pau­schalen in maßgeblichen Referenz­zeit­räumen zurück an LAG

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen schließt § 12 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergü­tungs­be­standteile während des Urlaubs nicht aus. Er regelt ausschließlich die urlaubs­rechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab. Das Gericht hat nicht abschließend entscheiden können. Es fehlen Feststellungen zur durch­schnittlich verdienten Schicht-Nacht­a­r­beit­s­pau­schale in den maßgeblichen Referenz­zeit­räumen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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