14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 1030

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Urteil04.10.2005Bundesarbeitsgericht9 AZR 507/04
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil18.12.2003, 6 Sa 954/03
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil04.10.2005

Arbeitszeugnis: Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben?

Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen (§ 109 GewO).

Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertre­tungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienst­stel­len­leiter oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Betrifft das Zeugnis den wissen­schaft­lichen Mitarbeiter einer Forschungs­anstalt des Bundes, ist das Zeugnis deshalb regelmäßig von einem ihm vorgesetzten Wissenschaftler (mit) zu unterzeichnen. Durch eine behördeninterne Regelung der Zeich­nungs­be­fugnis kann hiervon nicht abgewichen werden.

Der vom Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschiedene Rechtsstreit betraf das Zeugnis eines wissen­schaft­lichen Mitarbeiters einer Forschungs­anstalt des Bundes. Nach der internen Geschäfts­ver­teilung der Forschungs­anstalt war die Leiterin des Verwal­tungs­re­ferats befugt, die Zeugnisse der befristet beschäftigten wissen­schaft­lichen Mitarbeiter zu unterzeichnen. Dem entsprechend trug das Zeugnis des Klägers, der auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge insgesamt 6 ½ Jahre für die Forschungs­anstalt wissen­schaftlich tätig war, ausschließlich die Unterschrift der Leiterin des Verwal­tungs­re­ferats.

Der Neunte Senat hat der Klage des wissen­schaft­lichen Mitarbeiters auf Unterzeichnung des Zeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzten - im Unterschied zu den Vorinstanzen - stattgegeben.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 63/05 des BAG vom 04.10.2005

der Leitsatz

Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmäßig nur dann erfüllt, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren Bediensteten unterschrieben ist. War der Angestellte als wissen­schaft­licher Mitarbeiter tätig, ist das Zeugnis zumindest auch von einem der ihm vorgesetzten Wissenschaftler zu unterzeichnen. Eine von diesem Grundsatz abweichende behördeninterne Regelung der Zeich­nungs­be­fugnis rechtfertigt keine Ausnahme.

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