15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3943

Drucken
Urteil13.03.2007Bundesarbeitsgericht9 AZR 494/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.03.2007

Berufs­aus­bil­dungszeit kann auch vor Abschluss­prüfung enden

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass ein Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet. Das gilt auch dann, wenn die Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschluss­prüfung erst später erfolgt. Betriebe seien nicht verpflichtet, die Ausbil­dungsdauer entsprechend zu verlängern, urteilte das Gericht. Auszubildende müssen daher die Zwischenzeit auf eigene Kosten überbrücken.

Ein Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 14 BBiG aF = § 21 Abs. 1 Satz 1 in der seit dem 1. April 2005 gültigen Fassung). Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschluss­prüfung, wenn diese erst später stattfindet. Denn das Berufs­bil­dungs­gesetz sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Eine Verlängerung findet nur statt, wenn der Auszubildende die Abschluss­prüfung nicht bestanden hat. Dann verlängert sich auf sein Verlangen das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis bis zur nächstmöglichen Wieder­ho­lungs­prüfung, jedoch längstens um ein Jahr, § 14 Abs. 3 BBiG aF (jetzt: § 21 Abs. 3 BBiG). Ansonsten kann nur die zuständige Stelle die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht, § 29 Abs. 3 BBiG aF (jetzt: § 8 Abs. 2 BBiG).

Die Klägerin hatte mit der Beklagten einen Berufs­aus­bil­dungs­vertrag zur Restau­rant­fachfrau abgeschlossen. Das Ausbil­dungs­ver­hältnis sollte am 15. Oktober 2001 beginnen und am 14. Oktober 2004 enden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer bestätigte am 18. Januar 2002 die Eintragung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses in das Verzeichnis der Berufs­aus­bil­dungs­verträge und teilte als voraus­sicht­lichen Termin der Abschluss­prüfung den "Winter 2004" mit. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin nach dem vereinbarten Beendi­gungs­zeitpunkt des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses am 14. Oktober 2004 nicht mehr weiter. Die Klägerin bestand die Abschluss­prüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung am 29. Januar 2005.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Ausbil­dungs­ver­hältnis bis zum 29. Januar 2005 bestanden habe. Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision blieb die Klägerin vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Der Neunte Senat hat entschieden, dass nach § 14 Abs. 1 BBiG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG) das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit am 14. Oktober 2004 geendet hat, obwohl die Abschluss­prüfung erst im Januar 2005 bestanden wurde.

Erläuterungen
Vorinstanz

LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -, Teilurteil vom 14. Dezember 2005 - 10 Sa 51/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des BAG vom 13.03.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3943

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI