30.01.2025
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30.01.2025  
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Dokument-Nr. 34754

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Urteil28.01.2025Bundesarbeitsgericht9 AZR 48/24
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil16.01.2024, 9 Sa 575/23
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.01.2025

Bundes­a­r­beits­gericht erlaubt rein digitale Gehalts­a­b­rech­nungenGehalts­a­b­rechnung kann in ein digitales passwort­ge­schütztes Mitar­bei­ter­postfach eingestellt werden

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwort­ge­schütztes digitales Mitar­bei­ter­postfach einstellt. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin ist im Einzel­han­dels­betrieb der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzern­be­trie­bs­ver­ein­barung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitar­bei­ter­postfachs vom 7. April 2021, dass alle Perso­na­l­do­kumente, insbesondere Entgel­t­a­b­rech­nungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitar­bei­ter­postfach bereitgestellt werden und von den Beschäftigten über einen passwort­ge­schützten Online-Zugriff abrufbar sind. Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitar­bei­ter­postfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, hat der Arbeitgeber zu ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Auf Grundlage der Konzern­be­trie­bs­ver­ein­barung stellte die Beklagte ab März 2022 Entgel­t­a­b­rech­nungen nur noch elektronisch zur Verfügung. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltab-rechnungen begehrt, stattgegeben. Es hat angenommen, die Entgel­t­a­b­rech­nungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt. Bei Entgel­t­a­b­rech­nungen handele es sich um zugangs­be­dürftige Erklärungen. Ein digitales Mitar­bei­ter­postfach sei nur dann als Empfangs­vor­richtung geeignet, wenn der Empfänger sie - anders als die Klägerin im Streitfall - für den Erklä­rungs­empfang im Rechts- und Geschäfts­verkehr bestimmt habe. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Sie führt zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht.

Erteilt der Arbeitgeber Entgel­t­a­b­rech­nungen, indem er diese in ein digitales Mitar­bei­ter­postfach einstellt, wahrt er damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen. Die in der Konzern­be­trie­bs­ver­ein­barung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelte digitale Zurver­fü­gung­s­tellung der Entgel­t­a­b­rech­nungen greift nicht unver­hält­nismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein. Der Senat ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitar­bei­ter­postfachs in die Zuständigkeit des Konzern­be­trie­bsrats fallen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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