22.11.2024
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Dokument-Nr. 26957

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Urteil22.01.2019Bundesarbeitsgericht9 AZR 45/16
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil15.12.2015, 3 Sa 21/15
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.01.2019

BAG: Erben haben Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeits­ver­hältnisAnspruch auf Urlaub­s­ab­geltung ist vererbbar und fällt in den Nachlass nach § 1922 Abs. 1 BGB

Endet das Arbeits­ver­hältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundes­ur­laubs­gesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Klägerin Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser), dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch seinen Tod endete. Nach § 26 des auf das Arbeits­ver­hältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) standen dem Erblasser in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu.

Klägerin verlangt Urlaub­s­ab­geltung für nicht genommene Urlaubstage des Ehemannes

Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18. August 2010 als schwer­be­hin­derter Mensch anerkannt. Er hatte danach gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX aF für das Jahr 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.

Vorinstanzen bejahen Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Beklagte hat den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag iHv. 5.857,75 Euro brutto abzugelten.

BAG verweist auf EuGH-Rechtsprechung

Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeits­ver­hältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeits­zei­trichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindest­jah­res­urlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeits­ver­hältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechts­nach­folger des Arbeitnehmers überzugehen hat (EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]). Daraus folgt für die richt­li­ni­en­konforme Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, dass die Vergü­tungs­kom­ponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird.

BAG: Anspruch auf Vergü­tungs­kom­ponente des Resturlaubs gelten als Teil der Erbmasse

Der Abgel­tungs­an­spruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwer­be­hinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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