15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6080

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Urteil20.05.2008Bundesarbeitsgericht9 AZR 382/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil13.04.2007, 9 Sa 143/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.05.2008

Bundes­a­r­beits­gericht zur Unwirksamkeit einer doppelten Schrift­form­klausel

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat eine Schrift­form­klausel als zu weit gefasst angesehen und sie gemäß § 305 b BGB als unwirksam erklärt. Die in Rede stehende Klausel erwecke beim Arbeitnehmer entgegen der Schutz­vor­schrift des § 305 b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam, führten die Richter aus.

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeits­ver­trags­klauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen Vorrang.

Sachverhalt

Der Kläger war von Mai 2002 bis zum 31. März 2006 für die Beklagte als Büroleiter in China mit dortigem Wohnsitz beschäftigt. Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort tätigen Mitarbeitern die Kosten für die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegenüber dem mittlerweile gekündigten Kläger die Fortsetzung dieser Übung unter Berufung auf die im Arbeitsvertrag enthaltene Schrift­form­klausel. Nach dem Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Kläger hat Anspruch aus betrieblicher Übung

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat ebenso wie das Landes­a­r­beits­gericht der Klage stattgegeben. Der Erstat­tungs­an­spruch des Klägers folgt aus betrieblicher Übung. Die Schrift­form­klausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutz­vor­schrift des § 305 b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/08 des BAG vom 20.05.2008

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