15.11.2024
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Dokument-Nr. 2218

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Bundesarbeitsgericht Urteil11.04.2006

Erhöhung des Pflicht­un­ter­richts kürzt Alters­teil­zei­tentgelt

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTzG setzt ein Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hältnis zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert. Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der tariflichen Arbeitszeit eines Vollbe­schäf­tigten, ist die bei Abschluss des Alters­teil­zeit­a­r­beits­vertrags geltende Stundenzahl für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgebend.

Die Vereinbarung einer variablen, vom jeweiligen Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollbe­schäf­tigten abhängige Arbeitszeit ist ausgeschlossen. Wird die Arbeitszeit der Vollbe­schäf­tigten während der Laufzeit des Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hält­nisses erhöht, so erhöht sich daher die mit den Arbeitnehmern in Altersteilzeit vereinbarte Wochen­stun­denzahl nicht. Bemisst sich das dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zu zahlende Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines Vollbe­schäf­tigten, verringert sich wegen des geänderten Berech­nungs­faktors die Höhe seines Entgelts. Im öffentlichen Dienst gilt eine solche Berech­nungs­vor­schrift, die auch während der Altersteilzeit anzuwenden ist.

Im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Unter­richts­ver­pflichtung der Lehrkräfte im Beamten­ver­hältnis durch Rechts­ver­ordnung geregelt. Diese gilt auf Grund einer tariflichen Verweisung auch für Lehrkräfte im Angestell­ten­ver­hältnis. Im Zuge einer allgemeinen Erhöhung der Arbeitszeit für Beamte von 38,5 auf 41 Wochenstunden wurde die Unter­richts­ver­pflichtung der Lehrkräfte für alle Schulformen mit Wirkung zum 1. Februar 2004 um eine Wochenstunde erhöht. Den am Stichtag noch aktiven Lehrkräften in Altersteilzeit (Teilzeitmodell oder Arbeitsphase im Blockmodell) zahlt das Land seitdem ein entsprechend geringeres Entgelt (Beispiel: statt bisher Vergütung 12,5 zu 25 jetzt nur 12,5 zu 26 des Entgelts eines Vollbe­schäf­tigten). Für die Freistel­lungsphase hat es angekündigt, spiegelbildlich zur Dauer der bis 1. Februar 2004 zurückgelegten Arbeitsphase das Entgelt wie bisher ungekürzt zu berechnen und lediglich den sog. Mindest­net­to­betrag nach dem geänderten Pflicht­stun­denmaß verhältnismäßig zu mindern.

Lehrer und Lehrerinnen aller Schulformen haben auf Zahlung der unverminderten Alters­teil­zeit­ver­gütung geklagt. Ihre Klagen hatten vor dem Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts nur teilweise Erfolg. Das beklagte Land ist berechtigt, die Alters­teil­zeit­ver­gütung für die restliche Laufzeit der Arbeitsphase und der entsprechenden Zeit der Freistellung wegen der Erhöhung der Pflicht­stun­denzahl zu kürzen. Allerdings ist der Neunte Senat der Auffassung des beklagten Landes zur Bemessung des sog. Mindest­net­to­betrags nicht gefolgt.

Erläuterungen
Vorinstanzen

LAG Düsseldorf, Urteile vom 16. Juni 2005 - 15 Sa 1737/04 ua.

LAG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2005 - 3 Sa 1955/04 -

LAG Köln, Urteile vom 2. März 2005 - 7 Sa 1103/04 ua.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des BAG vom 11.04.2006

der Leitsatz

Die Vereinbarung eines Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hält­nisses setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines Vollbe­schäf­tigten, ist ausschließlich die bei Abschluss des Alters­teil­zeit­a­r­beits­vertrags geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeit maßgebend.

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