21.11.2024
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Dokument-Nr. 5146

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Urteil13.11.2007Bundesarbeitsgericht9 AZR 36/07
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil04.12.2006, 17 Sa 454/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.11.2007

Bundes­a­r­beits­gericht zum Teilzeit­an­spruch und tariflicher Härte­fa­ll­re­gelung

Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn die gewünschte Verringerung zu erheblichen Störungen tariflicher Arbeits­zeit­modelle führt. Eine solche Beein­träch­tigung kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer, der den Teilzeitwunsch äußert, oder andere Arbeitnehmer nicht mit ihrer gesamten Arbeitszeit eingesetzt werden können. Die Störung ist schon deshalb erheblich, weil Ansprüche aus Annahmeverzug entstehen können und der Arbeitgeber seiner Beschäf­ti­gungs­pflicht nicht in vollem Umfang nachkommen kann.

Die Klägerin ist Flugbegleiterin bei einem Luftfahrt­un­ter­nehmen. Sie wurde in einem bestimmten tariflichen Teilzeitmodell mit 46,67 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft eingesetzt. Mit dieser Arbeitszeit konnte sie nach den Flugplänen nur mit einem vollen Flugumlauf (Einsatz vom Abflug bis zum Rückflug) pro Monat beschäftigt werden. Einen weiteren Flugumlauf konnte sie frühestens vor Übergang in den nächsten Monat antreten. Die Tarif­ver­trags­parteien lösten dieses Modell im Jahr 2005 ab und sahen stattdessen zuletzt einen Arbeits­zeit­anteil von 51,09 % vor. Das neue Teilzeitmodell lässt nach den Feststellungen des Landes­a­r­beits­ge­richts zwei volle Flugumläufe während des laufenden Monats zu. Die tarifliche Neuregelung bestimmt, dass betroffene Teilzeit­be­schäftigte ihr bisheriges Teilzeitmodell (ursprünglich 46,67 % und später 45,85 %) in begründeten Ausnahmefällen - z.B. bei Betreuung pflege­be­dürftiger Angehöriger - beibehalten können. Die Tarif­ver­trags­parteien gingen davon aus, dass entsprechende Gründe bei nicht mehr als 10 % der Altverträge zum Tragen kommen würden. Diese Zehnpro­zentquote schöpfte die Beklagte nicht aus.

Die Klägerin verlangt die Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 45,85 %. Das Landes­a­r­beits­gericht hat einen in der Person der Klägerin begründeten Ausnahmefall i. S. d. Tarifvertrags rechtskräftig verneint. Dem Verrin­ge­rungs­antrag der Klägerin nach § 8 TzBfG hat das Berufungs­gericht dagegen stattgegeben. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts hinsichtlich des Verrin­ge­rungs­antrags aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht wird aufzuklären haben, ob Arbeitnehmer auf Grund der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit nicht in vollem Umfang tarif- und vertragsgerecht eingesetzt werden können. Die unterbliebene Ausschöpfung der tariflichen Zehnpro­zentquote ist ein bloßes Indiz für die fehlende wesentliche Beein­träch­tigung betrieblicher Belange. Dieses Indiz kann der Arbeitgeber mit dem Vortrag negativer Folgen entkräften.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 82/07 des BAG vom 13.11.2007

der Leitsatz

Der Arbeitgeber kann nach § 8 Abs. 4 TzBfG die Zustimmung zu einem Verrin­ge­rungs­ver­langen verweigern, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein solches Verwei­ge­rungsrecht besteht, wenn die gewünschte Arbeits­zeit­re­du­zierung eine erhebliche Störung des im Betrieb praktizierten Arbeits­zeit­systems bewirkt, weil der Arbeitgeber entweder den Arbeitnehmer, der den Teilzeitwunsch äußert, oder andere mittelbar betroffene Arbeitnehmer nicht mit der gesamten Arbeitszeit einsetzen kann. Diese Störung ist schon deshalb erheblich, weil der Arbeitgeber seiner Beschäf­ti­gungs­pflicht nicht in vollem Umfang nachkommen kann und infolgedessen ua. Annah­me­ver­zugs­ansprüche entstehen können.

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