21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5041

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Urteil23.01.2001Bundesarbeitsgericht9 AZR 26/00
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil09.11.1999, 13 Sa 301/99
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.01.2001

Annahmeverzug des Arbeitgebers nach jeder fristlosen Kündigung?

Die Klägerin war bei der Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Mitte Januar 1998 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis fristgerecht zum 28. Februar 1998. Zugleich gewährte sie der Klägerin zehn Tage Urlaub und stellte sie im übrigen bis zur Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum Ausgleich für Überstunden von der Arbeit frei. Hiergegen wandte sich die Klägerin nicht.

Am 21. Januar 1998 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage nahm die Klägerin zurück, nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie leite aus der außer­or­dent­lichen Kündigung keine Rechte (mehr) her. Bereits vorher hatte sie der Klägerin Entgelt für Urlaub und für Überstunden bezahlt.

Die Klägerin hat das für nicht ausreichend gehalten. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihr mit der fristlosen Kündigung den Arbeitsplatz entzogen und schulde deshalb für die Zeit vom 21. Januar bis 28. Februar 1998 zusätzlich Annah­me­ver­zugslohn. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg.

Der Arbeitnehmer kann Vergütung für Zeiten, in denen er nicht arbeitet, u.a. dann vom Arbeitgeber verlangen, wenn der Arbeitgeber sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet. Das setzt voraus, daß der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit hat, etwa Urlaub erteilt oder Freizeit­aus­gleich angeordnet hat. Eine während der Freistellung erklärte (rechts­un­wirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeits­be­freiung unberührt. Das Arbeits­ver­hältnis besteht unverändert fort.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/01 des BAG vom 23.01.2001

der Leitsatz

Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeit­aus­gleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annah­me­ver­zugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechts­un­wirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeits­be­freiung unberührt; das Arbeits­ver­hältnis besteht unverändert fort.

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