21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9599

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Bundesarbeitsgericht Urteil04.05.2010

Arbeitgeber kann wegen unrichtiger Auskunft zu Schadensersatz verpflichtet werdenArbeitnehmer muss einen ihm durch die Pflicht­ver­letzung des Arbeitgebers entstandenen Nachteil nachweisen

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der 1944 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergü­tungs­gruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Alters­teil­zeit­a­r­beits­vertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistel­lungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des Alters­teil­zeit­a­r­beits­vertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Alters­teil­zeit­arbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistel­lungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegs­zeit­räumen. Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewäh­rungs­aufstieg zum 1. Dezember 2007.

Für Bewäh­rungs­aufstieg notwendige Bewährungszeit bei Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hältnis im Blockmodell nicht gegeben

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes führte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht zur Wieder­her­stellung des klage­ab­wei­senden Urteils des Arbeitsgerichts. Während der Freistel­lungsphase des Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hält­nisses im Blockmodell wird die für den Bewäh­rungs­aufstieg nach § 23 a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Bewäh­rungs­aufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schaden­s­er­satz­an­spruch zu. Zwar erteilte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflicht­ver­letzung des beklagten Landes am Bewäh­rungs­aufstieg hätte teilnehmen können.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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