15.11.2024
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Dokument-Nr. 3389

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Urteil21.11.2006Bundesarbeitsgericht9 AZR 176/06
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Bundesarbeitsgericht Urteil21.11.2006

Schwer­be­hinderte Menschen müssen keinerlei Mehrarbeit leistenHierzu gehört auch Bereit­schafts­dienst

Schwer­be­hinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit; als solche gilt auch Bereit­schafts­dienst. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Für die in einem Jugend­hil­fe­zentrum als Heiler­zie­hungs­pflegerin beschäftigte Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Anhand von monatlich erstellten Dienstplänen wird die Klägerin sowohl zu normalen Dienst­leis­tungen als auch zu als „Nacht­be­reit­schaft“ bezeichneten Bereit­schafts­diensten herangezogen. Nach den auf das Arbeits­ver­hältnis kraft vertraglicher Vereinbarung anzuwendenden „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas­ver­bandes“ (AVR) sind die Mitarbeiter verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst­leis­tungen in der Form des Bereit­schafts­dienstes zu erbringen.

Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, werktäglich nicht mehr als 8 Stunden, einschließlich der Bereit­schafts­dienste, zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben ihre Klage abgewiesen. Vor dem Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hatte die Klägerin mit ihrer Revision Erfolg. Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass seit der Neufassung des Arbeits­zeit­ge­setzes ab 1. Januar 2004 Bereit­schafts­dienst Arbeitszeit iSd. Bestimmungen des Arbeits­zeit­ge­setzes darstellt. Die schwer­be­hinderte Klägerin hat nach § 124 SGB IX Anspruch gegen die Beklagte, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereit­schafts­dienste, hinausgeht. Regelungen in den AVR, welche die Klägerin verpflichten, über diese normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereit­schafts­dienste zu verrichten, sind unwirksam.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz vom 18. August 2005 - 6 Sa 289/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/06 des BAG vom 21.11.2006

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