23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5148

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Urteil13.11.2007Bundesarbeitsgericht9 AZR 134/07
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil13.11.2006, 17 Sa 816/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.11.2007

BAG zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Verringerung der Arbeitszeit von Flugbe­glei­te­rinnen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat sich mit der Frage befasst, welches Recht bei der Klage auf Verringerung der Arbeitszeit einer deutschen Staats­an­ge­hörigen, die als Flugbegleiterin bei einer amerikanischen Flugge­sell­schaft arbeitet, anwendbar ist.

Nach § 27 Abs. 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten nationalen Recht. Bei Arbeits­ver­hält­nissen darf diese Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingender Bestimmungen des nationalen Rechts entziehen, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre (Art. 30 Abs. 1 EGBGB). Maßgebend ist dabei, ob das Arbeits­ver­hältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist, Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB.

Die Klägerinnen mit deutscher Staats­an­ge­hö­rigkeit sind seit mehreren Jahren als Flugbe­glei­te­rinnen bei der beklagten US-amerikanischen Flugge­sell­schaft beschäftigt. Anlässlich einer Eignungs­schulung in Chicago unterschrieben sie eine von der Beklagten in englischer Sprache formulierte Urkunde. Danach sollte für Streitigkeiten ausschließlich die Gerichtsbarkeit der USA zuständig sein. Zudem sollte das Recht des Staates Illinois gelten. Die Klägerinnen werden von der „Base“ der Beklagten in Frankfurt am Main betreut. Ihr Einsatz wird von Chicago gesteuert. Sie arbeiten auf den Flugstrecken Frankfurt am Main - Washington sowie Frankfurt am Main - Chicago und zurück. Ihre auf § 8 TzBfG gestützten Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit lehnte die Beklagte ab.

Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Der Neunte Senat hat die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Es hat u. a. aufzuklären, ob deutsches Recht anzuwenden ist. Andernfalls ist zu klären, ob sich die Ansprüche aus US-amerikanischem Recht ergeben. Die Parteien haben zwar die Anwendung US-amerikanischen Rechts gewählt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat aber zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche für die Arbeits­ver­hältnisse der Flugbe­glei­te­rinnen maßgebenden Entscheidungen selbstständig in der Base in Frankfurt am Main getroffen werden. Daraus kann sich eine engere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland und damit zum deutschen Recht ergeben. Zuvor wird das Landes­a­r­beits­gericht festzustellen haben, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte überhaupt gegeben ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 83/07 des BAG vom 13.11.2007

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