18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26077

Drucken
Urteil21.11.2017Bundesarbeitsgericht9 AZR 117/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2018, 826Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 826
  • NJW 2018, 1194Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1194
  • NJW-Spezial 2018, 210Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 210
  • NZA 2018, 448Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 448
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Herne, Urteil02.06.2016, 4 Ca 388/16
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil08.12.2016, 11 Sa 866/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.11.2017

BAG: Möglicher Arbeit­neh­m­er­status eines Musik­schul­lehrers bei Raumvorgabe und zeitlich beschränkter Zur­verfügung­stellung des RaumsGroße Zeitspanne der Zur­verfügung­stellung spricht aber gegen Arbeit­neh­m­er­status

Ein Musik­schul­lehrer kann zwar als Arbeitnehmer anzusehen sein, wenn er aufgrund der Vorgabe eines bestimmten Raums und der zeitlich beschränkten Zur­verfügung­stellung des Raums in zeitlicher Hinsicht dem Weisungsrecht der Musikschule unterworfen ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zeitspanne derart groß ist, dass dem Lehrer ein erheblicher Spielraum verbleibt. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall arbeitete ein Musiklehrer seit dem Jahr 2004 auf Grundlage mehrerer Honora­r­ver­ein­ba­rungen für eine Musikschule. Die jeweilige Vereinbarung war befristet auf jeweils ein Schulhalbjahr. Die Musikschule stellte dem Lehrer für den Unterricht einen Raum an drei mit ihm vereinbarten Wochentagen zur Verfügung. An diesen Tagen konnte der Musiklehrer den Raum in der Zeit von 9 bis 22 Uhr nutzen. Die tatsächlichen Unter­richts­zeiten sprach der Lehrer mit den Schülern und den Eltern ab. Die Musikschule kontrollierte den Unterricht des Lehrers nicht. Als Anleitung und Hilfestellung diente ein Lehrplan des Verbands deutscher Musikschulen e.V. Der Musiklehrer meinte im Jahr 2016, dass mit ihm ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis zustande gekommen sei. Er sei zumindest in zeitlicher Hinsicht dem Weisungsrecht der Musikschule unterworfen, da ihm nur zu bestimmten Zeiten bestimmte Räume in der Musikschule zur Verfügung stehen. Er könne daher seine Arbeitszeit nicht frei wählen. Da die Musikschule weiterhin von einer Selbstständigkeit ausging, erhob der Musiklehrer Klage.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Herne als auch das Landes­a­r­beits­gericht Hamm wiesen die Klage ab. Der Musiklehrer sei nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Musiklehrers.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint ebenfalls Arbeit­neh­m­er­status des Musiklehrers

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Musiklehrers zurück. Dieser sei nicht Arbeitnehmer, sondern als freier Dienstnehmer anzusehen. Er sei insbesondere in der Gestaltung seiner Arbeitszeit weitestgehend frei von Weisungen der Musikschule.

Freie Gestaltung der Arbeitszeit trotz Vorgabe von Räumen und Zeiten

Der Arbeits­zeit­sou­ve­ränität des Musiklehrers stehe nicht entgegen, so das Bundes­a­r­beits­gericht, dass die Musikschule lediglich an drei festen Tagen in der Woche einen Unterrichtsraum zur Verfügung stelle. Zwar könne die Anordnung, eine Tätigkeit nur in bestimmten Räumen zu verrichten, und einer nur zeitlich beschränkten Zurver­fü­gung­s­tellung dieser Räumlichkeiten eine zeitliche Weisungs­ge­bun­denheit liegen. Dies sei aber nicht anzunehmen, wenn die Zeitspanne so bemessen sei, dass dem Mitarbeiter ein erheblicher Spielraum verbleibe. So lag der Fall hier. Dem Musiklehrer stand an den drei Tagen der Raum in der Zeit von 9 bis 22 Uhr zur Verfügung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26077

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI