14.11.2024
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Dokument-Nr. 29546

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Bundesarbeitsgericht Urteil01.12.2020

Kürzung der Ausbildungs­vergütung bei Teilzeit zulässigAnzahl der ausbil­dungs­stunden bestimmt Höhe der Vergütung

Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungs­vergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbil­dungs­stunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Klägerin absolviert seit dem 1. September 2017 bei der beklagten Stadt eine Ausbildung zur Verwal­tungs­fach­an­ge­stellten mit einer gegenüber Vollzeit­aus­zu­bil­denden von 39 Stunden auf 30 Stunden verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit. Auf das Ausbil­dungs­ver­hältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarif­ge­bun­denheit der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeit­ge­ber­verbände geltenden Fassung (TVAöD) Anwendung. Die Beklagte zahlte an die Klägerin entsprechend der verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit in den Monaten November 2017 bis einschließlich Februar 2019 eine im Vergleich zu Auszubildenden in Vollzeit gekürzte monatliche Ausbildungsvergütung, die im ersten Ausbildungsjahr 706,35 Euro brutto betrug. Für drei Monate je Ausbildungsjahr, in denen die Klägerin - ebenso wie Auszubildende in Vollzeit - blockweise im Umfang von wöchentlich 28 Unter­richts­s­tunden am Berufs­schul­un­terricht teilnahm und von der betrieblichen Ausbildung freigestellt war, zahlte die Beklagte die Ausbil­dungs­ver­gütung entsprechend ihrer Teilzeit fort.

Keine Zahlungs­ansprüche der Auszubildenden

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Differenz zur Vergütung eines Auszubildenden in Vollzeit. Sie hat die Auffassung vertreten, der TVAöD sehe bei Verringerung der wöchentlichen Ausbildungszeit keine Kürzung der Ausbil­dungs­ver­gütung vor. Die an sie gezahlte Vergütung sei zudem unangemessen niedrig. Durch die Kürzung der Ausbil­dungs­ver­gütung werde sie gegenüber Vollzeit­aus­zu­bil­denden benachteiligt, die während des Block­un­ter­richts in der Berufsschule bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbil­dungs­ver­gütung erhielten.

Höhe der Ausbil­dungs­ver­gütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbil­dungs­stunden zu bestimmen

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Beklagte zur Zahlung der von der Klägerin verlangten Diffe­renz­ver­gütung verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungs­ansprüche nicht zu. Teilzeit­aus­zu­bil­denden ist nach den Regelungen des TVAöD eine Ausbil­dungs­ver­gütung nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines 2 vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Nach § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besonderen Teils des TVAöD (TVAöD - BT) ist die Höhe der Ausbil­dungs­ver­gütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbil­dungs­stunden zu bestimmen.

Während des Berufs­schul­un­terricht nur Anspruch auf Fortzahlung der Ausbil­dungs­ver­gütung

An Auszubildende, deren Berufs­aus­bildung in Teilzeit durchgeführt wird, ist danach eine Ausbil­dungs­ver­gütung zu zahlen, die dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht. Dies steht im Einklang mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF. Bei der Ermittlung der Höhe der Ausbil­dungs­ver­gütung bleiben Zeiten des Berufs­schul­un­ter­richts außer Betracht. Sind Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt, um ihnen die Teilnahme am Berufs­schul­un­terricht zu ermöglichen, besteht nach § 8 Abs. 4 TVAöD - BT - entsprechend der Regelung in §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aF - allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbil­dungs­ver­gütung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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