12.12.2025
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12.12.2025 
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 35632

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Beschluss02.12.2025Bundesarbeitsgericht9 AZB 3/25
Vorinstanz:
  • Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss27.01.2025, 2 Ta 81/24
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss02.12.2025

Theate­r­in­tendant - Arbeitsgerichte zuständig für Kündi­gungs­streit

Für die Klage eines General­in­ten­danten gegen eine außer­or­dentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein.

Die Frage stellte sich im Rahmen eines Kündi­gungs­schutz­streits. Der Kläger war als General­in­tendant bei einem Theater beschäftigt, das die beklagte Stadt als Eigenbetrieb führt. Grundlage ist ein „Inten­d­an­ten­vertrag“, der dem General­in­ten­danten die künstlerische Leitung des Theaters überträgt. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate. Der Vertrag nimmt eine Eigen­be­trie­bs­satzung sowie die Geschäfts­ordnung für das Theater in Bezug. In diesen Regelwerken sind ua. die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht wendet sich der Kläger vorrangig gegen eine außer­or­dentliche Kündigung.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines freien Dienst­ver­hält­nisses tätig gewesen. Die Vorinstanzen haben die Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft des Klägers bejaht und angenommen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet.

Der Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Rechts­be­schwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ebenfalls für gegeben erachtet. Es geht um eine bürgerliche Rechtss­trei­tigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeits­ver­hältnis. Der Kläger ist als Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu qualifizieren. Der Norm liegt der allgemeine nationale Arbeit­neh­mer­begriff zugrunde, der in § 611 a Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt ist. Aus dem „Inten­d­an­ten­vertrag“ ergibt sich in Verbindung mit den Kompe­tenz­re­ge­lungen in der Eigen­be­trie­bs­satzung und der Geschäfts­ordnung, dass der General­in­tendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungs­ge­bunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hat. Trotz weitreichender Freiheiten unterliegt er wesentlichen – auch ablau­fo­ri­en­tierten – Weisungen des Oberbür­ger­meisters. Durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters erweist sich die Tätigkeit auch als fremdbestimmt. Die Führungs­struktur sieht ein enges Zusammenwirken von General­in­tendant und Verwal­tungs­di­rektor vor sowie eine Kontrolle durch Oberbür­ger­meister und Werkausschuss, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des General­in­ten­danten ersetzen können. Diese Aspekte lassen die für ein freies Dienst­ver­hältnis sprechenden Gesichtspunkte, etwa die freie Arbeits­zeit­ge­staltung, bei einer Gesamt­be­trachtung in den Hintergrund treten. Auch der Umstand, dass der „Inten­d­an­ten­vertrag“ dem Kläger die künstlerische Verantwortung und gestalterische Freiheit einräumt, ändert im Ergebnis nichts.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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