18.10.2024
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Dokument-Nr. 4917

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Urteil27.09.2007Bundesarbeitsgericht8 AZR 911/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil27.09.2007, 19 Sa 69/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil27.09.2007

BAG zum Betrie­bs­übergang in einer Müllsor­tier­anlage

Erledigt ein Unternehmen an einer im Eigentum eines Dritten stehenden Müllsor­tier­anlage anfallende „manuelle“ Sortieraufgaben und vergibt der Dritte später die Hälfte der Sortiermenge an ein anderes Unternehmen, so dass nunmehr zwei Unternehmen jeweils in getrennten Schichten die bisherige Sortier­tä­tigkeit durchführen, stellt dies keinen Betrie­bs­tei­l­übergang auf das neue Unternehmen dar. Die Identität der wirtschaft­lichen Einheit ist dann nicht gegeben. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war als Müllsortierer bei der SD GmbH beschäftigt. Diese führte im Auftrag der S GmbH, die auf der Mülldeponie in S eine automatisierte Müllsor­tier­anlage betreibt, die manuell anfallenden Müllsor­tier­a­r­beiten durch. Die SD GmbH beschäftigte 115 Arbeitnehmer, darunter 32 Leiha­r­beit­nehmer. Im März 2004 vereinbarte die S GmbH mit der SD GmbH eine Änderung des bestehenden Sortier­ver­trages. Danach sollte ab 1. Juli 2004 die von der SD GmbH zu bearbeitende Müllmenge halbiert und die Vergütung pro Tonne sortierten Mülls um 30 % reduziert werden. Daraufhin erledigte die SD GmbH die Hälfte der bisherigen Sortier­tä­tig­keiten ohne die bislang beschäftigten Leiha­r­beit­nehmer in einer Frühschicht. Die andere Hälfte der Sortierarbeiten führte die D GmbH aufgrund eines neuen Auftrags in einer Spätschicht durch. Auf Antrag der SD GmbH wurde am 1. Oktober 2004 das Insol­venz­ver­fahren über deren Vermögen eröffnet. Nachdem die S GmbH deswegen den Sortiervertrag mit der SD GmbH gekündigt hatte, stellte diese ihre Tätigkeit ein. Der Insol­venz­ver­walter kündigte das Arbeits­ver­hältnis des Klägers am 29. Oktober 2004 zum 31. Januar 2005. Die bisher von der SD GmbH durch­zu­füh­renden Sortieraufgaben übertrug die S GmbH auf ein anderes Unternehmen.

Der Kläger hält die vom Insol­venz­ver­walter ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Er meint, sein Arbeits­ver­hältnis sei spätestens ab der Einstellung der Betrie­b­s­tä­tigkeit der SD GmbH auf die S GmbH übergegangen. Bereits die Übernahme eines Teils der bisher von der SD GmbH erledigten Sortieraufgaben ab dem 1. Juli 2004 habe einen Betrie­bs­tei­l­übergang dargestellt.

Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben die gegen die Wirksamkeit der Kündigung gerichtete Klage und die Klage auf Feststellung des Bestehens eines ungekündigten Arbeits­ver­hält­nisses zwischen dem Kläger und der D GmbH abgewiesen. Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen; er hat das Vorliegen eines Betrie­bs­über­ganges verneint.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/07 des BAG vom 27.09.2007

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