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Dokument-Nr. 6936

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Urteil30.10.2008Bundesarbeitsgericht8 AZR 855/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil13.09.2007, 4 Sa 1764/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil30.10.2008

BAG: Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund anstehender Betrie­bs­schließung zulässigÜbertragung von Arbeiten auf neuen Betrieb ist kein Betrie­bs­übergang

Die Übertragung bisher von der Bundeswehr durchgeführter militärischer Instand­set­zungs­a­r­beiten auf eine neu gegründete GmbH stellt keinen Betrie­bs­übergang dar, wenn die bisherige Instand­set­zungs­einheit durch die Bundeswehr aufgelöst wird.

Der Kläger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006 als LKW-Mechaniker auf Grund von vier aufein­an­der­fol­genden befristeten Arbeits­ver­trägen im Regionalen Instand­set­zungs­zentrum des Heeres in S tätig. Dieses war als selbständige militärische Einheit einer Division angegliedert. Nach dem Kabinetts­be­schluss zur Umstruk­tu­rierung der Bundeswehr sollen die Instand­set­zungs­a­r­beiten in Zukunft von einer vom Bund und einer Indus­trie­holding zu gründenden GmbH durchgeführt werden. Daraufhin verfügte die Beklagte am 7. Dezember 2005 die Auflösung des Regionalen Instand­set­zungs­zentrums S zum 31. Dezember 2006. Der letzte Arbeitsvertrag des Klägers hatte folgende Klausel enthalten: „Das Arbeits­ver­hältnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes: Bis zur Auflösung des Regionalen Instand­set­zungs­zentrums S; längstens bis 30.06.2006“.

Der Kläger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung, die Weiter­be­schäf­tigung sowie Arbeitsentgelt von der Bundeswehr verlangt. Er ist der Ansicht, für die Befristung fehle es ua. deshalb an einem sachlichen Grund, weil ein Betrie­bs­übergang vorgelegen habe.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos, weil ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG für die Befristung des Arbeits­ver­trages des Klägers vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses war vorhersehbar, dass mit der Übertragung der Instand­set­zungs­aufgaben ab dem 1. Juli 2006 auf die GmbH kein Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers mehr bestehen werde. Die Übertragung dieser Instand­set­zungs­a­r­beiten auf die GmbH, verbunden mit der Schließung des Regionalen Instand­set­zungs­zentrums S hat keinen Betrie­bs­übergang dargestellt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/08 des BAG vom 30.10.2008

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