26.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11558

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Urteil28.04.2011Bundesarbeitsgericht8 AZR 769/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil10.07.2009, 9 Sa 348/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.04.2011

BAG: Arbeitnehmer kann wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen Anspruch auf Schadensersatz zustehenArbeitgeber haftet für gesundheitliche Schäden, sofern er Gesund­heits­ge­fähr­dungen zumindest billigend in Kauf nimmt

Erleidet ein Arbeitnehmer aufgrund von Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen gesundheitliche Schäden, haftet der Vorgesetzte dann für diese Schäden, wenn er diese Tätigkeit zugewiesen hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Arbeitnehmer damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt ist und er eine Gesund­heits­schä­digung des Angestellten zumindest billigend in Kauf nimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien über einen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Klägers wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen. Der Kläger ist bei der beklagten Stadt beschäftigt. Zunächst war er als Betreuer für Asylbewerber in einem Asylbe­wer­berheim tätig. Dort wurde er vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 auf Weisung seines zuständigen Abtei­lungs­leiters und des Heimleiters zu Sanie­rungs­a­r­beiten herangezogen. Nach einem Hinweis darauf, dass bei diesen asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, verfügte das Gewer­be­auf­sichtsamt am 5. Mai 1995 die Einstellung der Arbeiten. Der Kläger ist der Auffassung, die beklagte Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm nötige Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen. Darin liege angesichts der Erhöhung des Risikos einer Krebserkrankung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

BAG weist Sache zur Klärung eines möglichen bedingter Vorsatzes des Vorgesetzen zurück an LAG

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Die beklagte Stadt haftet für mögliche Schäden, die der Kläger aufgrund der Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen erleidet, nur dann, wenn der für den Kläger zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Kläger damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war und wenn er eine Gesund­heits­schä­digung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat (so genannter bedingter Vorsatz). Ob diese Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt vorliegen, muss das Landes­a­r­beits­gericht aufklären.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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