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Dokument-Nr. 7600

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Bundesarbeitsgericht Urteil19.03.2009

BAG: Ein Verzicht auf Lohnansprüche, um einen Betrie­bs­übergang zu ermöglichen, ist nichtigVerstoß gegen ein gesetzliches Verbot

Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeits­ver­hält­nisses den Verzicht auf rückständige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin arbeitete seit 1998 für den Beklagten als Erzieherin in einer Kinder­ta­gesstätte. Der Beklagte erfüllte die vertraglichen Ansprüche der Klägerin auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2003 nur noch teilweise, 2004 überhaupt nicht mehr. Im Frühjahr 2005 informierte der Beklagte die Klägerin und die anderen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Arbeitnehmer darüber, dass dieser Bereich zum 1. April 2005 von einem anderen Träger übernommen werde und die Arbeits­ver­hältnisse auf diesen übergehen sollten. Die Übernahme werde aber nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachts­geldansprüche verzichteten, andernfalls die Insolvenz des Beklagten und damit der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Daraufhin verzichtete die Klägerin schriftlich mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag gegenüber dem Beklagten auf rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Verzicht sollte unwirksam sein, wenn der Beschäf­ti­gungs­bereich nicht bis zum Jahresende 2005 auf einen bestimmten anderen Träger der Sozialarbeit übergegangen sein sollte. Der Betriebsübergang fand wie vorgesehen zum 1. April 2005 statt.

BAG: Verzicht verstieß gegen ein gesetzliches Verbot

Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von mehr als 1.700,00 Euro brutto, auf das sie mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag verzichtet hatte. Diesen Verzicht hat sie für unwirksam gehalten. Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Erlassvertrag nichtig ist, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB). Bei einem Betrie­bs­übergang schreibt § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor, dass der Betrie­bs­er­werber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits­ver­hält­nissen eintritt. Diese Vorschrift darf nicht abbedungen oder umgangen werden. Aus der Bedingung des Erlassvertrages ergibt sich, dass für ihn der geplante Betrie­bs­übergang Anlass und entscheidender Grund war. Damit stellt er eine unzulässige Umgehung des zwingenden Gesetzesrechtes dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2009

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