14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4601

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Urteil26.07.2007Bundesarbeitsgericht8 AZR 707/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil14.07.2006, 6 Sa 105/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.07.2007

Invalidität: Arbeitgeber muss Schadensersatz wegen Fristversäumnis bei Unfall­ver­si­cherung zahlen

Ein Arbeitgeber verletzt seine arbeits­ver­tragliche Aufklä­rungs­pflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er diesen nicht darüber unterrichtet, dass er zu dessen Gunsten eine Unfall­ver­si­cherung abgeschlossen hat und er dem Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen einen Direktanspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung eingeräumt hat. Versäumt der Arbeitnehmer auf Grund dieser unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung einschlägigen Fristen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der beklagte Arbeitgeber, ein Wirtschafts­prüfer und Steuerberater, hatte zu Gunsten seiner Beschäftigten eine Gruppe­n­un­fa­ll­ver­si­cherung abgeschlossen. Im März 2001 traf er mit der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft die Vereinbarung, dass allen versicherten Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die Versi­che­rungs­leis­tungen zustehen solle. Die beim Beklagten beschäftigte Klägerin hatte im Januar 2001 als PKW-Insassin bei einem Verkehrsunfall so schwere Verletzungen erlitten, dass sie seitdem ein Pflegefall war. Die zu ihren Betreuern bestellten Eltern erhielten vom Beklagten erstmals im März 2003 Kenntnis von der zu Gunsten der Klägerin bestehenden Unfall­ver­si­cherung. Das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen lehnte die Zahlung der Invali­di­täts­ent­schä­digung von 149.092,00 Euro ab, weil diese nicht fristgemäß geltend gemacht worden war. In einem von der Klägerin gegen die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft geführten Rechtsstreit kam es zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Versicherung zur Zahlung von 80.000 Euro verpflichtete. Den Differenzbetrag zur ursprünglich eingeklagten Invali­di­täts­ent­schä­digung machte die Klägerin als Schadensersatz gegen den Beklagten geltend.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/07 des BAG vom 26.07.2007

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