21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 4158

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Bundesarbeitsgericht Urteil26.04.2007

Betrie­bs­be­dingte Kündigungen nach Insolvenz eines Charter­flu­g­un­ter­nehmens wirksamMassen­ent­lassung aufgrund Betrie­bs­s­till­legung sozial gerechtfertigt

Ist ein Betrie­bs­übergang nicht festzustellen, wird der Betrieb aber nicht fortgeführt, so ist die daraufhin erfolgende Kündigung wegen einer Betrie­bs­s­till­legung sozial gerechtfertigt. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Kläger waren bei der späteren Insol­venz­schuldnerin, der A. GmbH & Co. KG, als Flugzeugführer bzw. Checkkapitän beschäftigt; diese betrieb ein Charter­flu­g­un­ter­nehmen. Nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens kündigte der Insol­venz­ver­walter (Beklagter zu 1) mit Schreiben vom 25. Dezember 2003 die Arbeits­ver­hältnisse jeweils zum 31. März 2004. Bereits am 17. Dezember 2003 hatte er mit den Perso­na­l­ver­tre­tungen Cockpit und Kabine sowie dem Gesamt­be­triebsrat Boden einen Inter­es­se­n­aus­gleich und Sozialplan geschlossen. In der Namensliste zum Inter­es­se­n­aus­gleich und Sozialplan waren sämtliche Kläger aufgeführt. Mit am 26. Januar 2004 eingegangenem Schreiben zeigte der Insol­venz­ver­walter der Arbeitsbehörde die Massen­ent­lassung an. Die Beklagte zu 2) ist durch formwechselnde Umwandlung einer Tochter­ge­sell­schaft der Insol­venz­schuldnerin entstanden und seit dem 26. Februar 2003 im Handelsregister eingetragen.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigungen des Beklagten zu 1), über den Fortbestand der Arbeits­ver­hältnisse mit der Beklagten zu 2) sowie über Zahlungs- und Weiter­be­schäf­ti­gungs­ansprüche.

Die Kläger meinten, die Kündigungen seien sozial ungerecht­fertigt; außerdem seien sie wegen eines Betrie­bs­übergangs auf die Beklagte zu 2) erfolgt. Der Inter­es­se­n­aus­gleich und Sozialplan sowie die Namensliste seien nicht wirksam. Die Anzeige der Massen­ent­lassung habe vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen müssen. Der Beklagte zu 1) vertrat die Auffassung, die Kündigungen seien sozial gerechtfertigt, weil der Betrieb stillgelegt worden sei. Ein Betrie­bs­übergang liege nicht vor. Auch sei die Perso­na­l­ver­tretung Cockpit zu den beabsichtigten Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden. Die Vorinstanzen haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageziele weiter. Der Rechtsstreit mit der Beklagten zu 2) ist wegen des während der Revision eröffneten Insol­venz­ver­fahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat hat die Revision der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 1) durch Teilurteil abgewiesen.

Die betrie­bs­be­dingten Kündigungen sind wirksam. Auch im Hinblick auf die Massen­ent­las­sungs­anzeige und die Anhörung der Perso­na­l­ver­tretung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Erläuterungen

Vorinstanz

Hessisches Landes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 13. Juli 2005 - 17 Sa 2299/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/07 des BAG vom 26.04.2007

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