18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4331

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Urteil16.05.2007Bundesarbeitsgericht8 AZR 693/06
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil17.02.2006, 17 Sa 1219/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.05.2007

Bundes­a­r­beits­gericht zur Anrechnung von Sozia­l­pla­n­ansprüchen auf Nachteils­aus­gleichs­an­spruch bei Betrie­b­s­än­derung

Beginnt ein Unternehmen mit der Durchführung einer Betrie­b­s­än­derung nach § 111 BetrVG, ohne zuvor mit dem Betriebsrat einen Inter­es­se­n­aus­gleich abgeschlossen oder ausreichend versucht zu haben, haben die von der Betrie­b­s­än­derung betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der ihnen entstehenden wirtschaft­lichen Nachteile nach § 113 Abs. 3 BetrVG. Mit diesem Nachteils­aus­gleich sind Ansprüche aus einem später vereinbarten Sozialplan nach §§ 112, 112a BetrVG zu verrechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen vor Beginn der Betrie­b­s­än­derung den Konsul­ta­ti­o­ns­pflichten der EG-Massen­ent­las­sungs­richtlinie genügt hat.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1, einer polnischen Flugge­sell­schaft, auf dem Flughafen Frankfurt beim Bodenpersonal beschäftigt. Anfang Oktober 2004 beschloss die Beklagte zu 1, die Passa­gier­ab­fer­tigung und die Betreuung ihrer in Frankfurt landenden und startenden Maschinen von der Beklagten zu 2, einer deutschen Luftfahrt­ge­sell­schaft, durchführen zu lassen. Davon wurde der Betriebsrat am 12. Oktober 2004 erstmals unterrichtet. Es schlossen sich noch im Oktober 2004 Verhandlungen zwischen den Betrie­b­s­parteien über einen Inter­es­se­n­aus­gleich und Sozialplan an, ohne dass es bis zum 31. Oktober zu einer entsprechenden Betrie­bs­ver­ein­barung oder der Anrufung der Einigungsstelle kam. Ab 1. November 2004 führte die Beklagte zu 2 die Tätigkeiten am Frankfurter Flughafen für die Beklagte zu 1 durch. Sie übernahm weder immaterielle noch materielle Betriebsmittel oder Beschäftigte. Der Kläger wurde ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit den bisher ausgeübten Tätigkeiten betraut. Am 16. Dezember 2004 unterschrieben die Betrie­b­s­parteien einen Inter­es­se­n­aus­gleich und Sozialplan. Unter dem 20. Dezember 2004 erhielt der Kläger eine betrie­bs­be­dingte Kündigung zum 31. März 2005.

Diese hat der Kläger wegen eines Betrie­bs­übergangs für unwirksam gehalten. Hilfsweise hat er einen Anspruch auf Nachteils­aus­gleich geltend gemacht, auf den seine Sozia­l­pla­n­ansprüche nicht verrechnet werden dürften. Das Landes­a­r­beits­gericht hatte zwar erkannt, dass die Kündigung wirksam sei; der Anspruch auf Nachteils­aus­gleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG dürfe jedoch zur Hälfte mit den Ansprüchen aus dem Sozialplan verrechnet werden, weil die Beklagte zu 1 auch gegen die Europäische Massen­ent­las­sungs­richtlinie verstoßen habe. Auf die Anschluss­re­vision der Beklagten zu 1 hat der Senat entschieden, dass diese die Sozia­l­pla­n­ansprüche des Klägers mit seinem Anspruch auf Nachteils­aus­gleich in voller Höhe verrechnen darf. Gegen die Konsul­ta­ti­o­ns­pflichten aus der Europäischen Richtlinie hat die Beklagte zu 1 nicht verstoßen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/07 des BAG vom 16.05.2007

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