Dokument-Nr. 14641
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- DB 2013, 1419Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 1419
- NJW 2013, 2379Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2379
- NJW-Spezial 2013, 274Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 274
- Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil20.07.2011, 4 Sa 442/10
Bundesarbeitsgericht Urteil15.11.2012
Arbeitsverhältnis eines Hausverwalters geht nicht auf Erwerber der verwalteten Immobilie überVon einer Hausverwaltung betreutes Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar
Ein von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses in M. Die beklagte Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes.
Kläger macht Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Stadt im Wege eines Betriebsübergangs geltend
Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grundstücksveräußerung wurde die A. KG liquidiert. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betriebsübergangs auf die Stadt M. übergegangen. Der Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dieser fortbesteht, hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Keine Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch Erwerb des Grundstücks
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Betriebszweck der A. KG sei einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. und demnach ein Dienstleistungsbetrieb gewesen. Diesen habe die beklagte Stadt M. nicht dadurch übernommen, indem sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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