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Dokument-Nr. 14641

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Urteil15.11.2012Bundesarbeitsgericht8 AZR 683/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2013, 1419Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 1419
  • NJW 2013, 2379Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2379
  • NJW-Spezial 2013, 274Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 274
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil20.07.2011, 4 Sa 442/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.11.2012

Arbeits­ver­hältnis eines Hausverwalters geht nicht auf Erwerber der verwalteten Immobilie überVon einer Hausverwaltung betreutes Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar

Ein von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungs­tätigkeit. Die Arbeits­ver­hältnisse der mit der Grundstücks­verwaltung betrauten Arbeitnehmer der Haus­verwaltungs­gesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses in M. Die beklagte Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes.

Kläger macht Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf die Stadt im Wege eines Betrie­bs­übergangs geltend

Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grundstücksveräußerung wurde die A. KG liquidiert. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Betrie­bs­übergangs auf die Stadt M. übergegangen. Der Klage auf Feststellung, dass sein Arbeits­ver­hältnis mit dieser fortbesteht, hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Die Berufung der beklagten Stadt hat das Landes­a­r­beits­gericht zurückgewiesen.

Keine Übernahme des Arbeits­ver­hält­nisses durch Erwerb des Grundstücks

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Betriebszweck der A. KG sei einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. und demnach ein Dienst­leis­tungs­betrieb gewesen. Diesen habe die beklagte Stadt M. nicht dadurch übernommen, indem sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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