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Dokument-Nr. 6749

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Urteil25.09.2008Bundesarbeitsgericht8 AZR 607/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil12.07.2007, 7 Sa 1432/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.09.2008

Bundes­a­r­beits­gericht: Kein Betrie­bs­übergang bei Übernahme eines Bewachungs­auf­trages für die Bundeswehr

Vergibt die Bundeswehr den Auftrag zur Bewachung eines Truppen­übungs­platzes an ein anderes Bewachungs­un­ter­nehmen als bisher, liegt kein Betrie­bs­übergang vor, wenn es sich um eine reine Auftrags­nachfolge handelt. Eine solche ist nicht gegeben, wenn der neue Auftragnehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des bisherigen Personals oder identi­täts­prägende Betriebsmittel übernimmt.

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei der N. GmbH beschäftigt. Diese bewachte den von der Bundeswehr betriebenen Truppen­übungsplatz in B. Die N. GmbH kündigte das Arbeits­ver­hältnis des Klägers zum 1. Januar 2006 mit der Begründung, ihr Bewachungs­auftrag werde zu diesem Zeitpunkt enden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 vergab die Bundeswehr den Bewachungs­auftrag an die Beklagte. Diese führte die Bewachung­s­tä­tigkeit entsprechend den Vorgaben der Bundeswehr im Wesentlichen in gleicher Weise durch wie zuvor die N. GmbH. Die Beklagte übernahm 14 der 36 Vollzeit­be­schäf­tigten und fünf der 12 Aushilfskräfte dieser GmbH, die im Wachdienst auf dem Truppen­übungsplatz B. eingesetzt waren. Der Kläger hatte sich im November 2005 erfolglos um eine Einstellung bei der Beklagten beworben. Er verlangt von ihr den Abschluss eines Arbeits­ver­trages zu den Vertrags­be­din­gungen seines bisherigen Arbeits­ver­hält­nisses mit der N. GmbH und die Beschäftigung zu dessen Bedingungen ab 1. Januar 2006.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos, weil es sich nicht um einen Betrie­bs­übergang gehandelt hat. Allein die Durchführung der Bewachungs­aufgaben in gleicher Weise wie bisher stellt als reine Auftrags­nachfolge keinen Betrie­bs­übergang dar. Da die N. GmbH einen betrie­bs­mit­telarmen Betrieb unterhalten hatte, hätte ein Betrie­bs­übergang nur dann vorgelegen, wenn die Beklagte einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hätte. Dies war nicht der Fall.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/08 des BAG vom 25.09.2008

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