18.10.2024
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Dokument-Nr. 2890

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Bundesarbeitsgericht Urteil24.08.2006

Beendi­gungs­ver­gleich zwischen Betrie­bs­ver­äußerer und Arbeitnehmer nach Betrie­bs­übergang wirkt auch gegenüber Betreibs­über­nehmerZum Beendi­gungs­ver­gleich bei Bertrie­bs­über­nahmen

Der Betrie­bs­ver­äußerer, der ein Arbeits­ver­hältnis vor dem Betrie­bs­übergang gekündigt hat, bleibt trotz des Betrie­bs­übergangs Beklagter in dem Kündi­gungs­rechtsstreit, den der Arbeitnehmer gegen ihn angestrengt hat. Obwohl nach § 613 a Abs. 1 BGB der Betrie­bs­er­werber neuer Arbeitgeber wird, kann der Betrie­bs­ver­äußerer in diesem Rechtsstreit auch einen Beendi­gungs­ver­gleich abschließen. Er wirkt zumindest dann gegenüber dem Betrie­bs­er­werber, wenn dieser mit dem Vergleich einverstanden ist bzw. ihn genehmigt.

Die Klägerin war seit 1990 bei einem Unternehmen, welches in einer Klinik die Reini­gungs­aufgaben durchführte, beschäftigt. Als das Unternehmen den Reini­gungs­auftrag verlor, sprach es eine betrie­bs­be­dingte Änderungs­kün­digung aus, die die Klägerin mit einer Kündi­gungs­schutzklage angriff. Nachdem die Beklagte den Reini­gungs­auftrag erhalten hatte, schloss die Klägerin in dem Kündi­gungs­schutz­prozess mit dem ursprünglich beauftragten Reini­gungs­un­ter­nehmen einen gerichtlichen Beendi­gungs­ver­gleich, welcher auch die Zahlung einer Abfindung vorsah. Im Streitfall nahm sie die Beklagte auf Weiter­be­schäf­tigung in Anspruch. Die Beklagte verwies außerdem auf die vereinbarte Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Der Senat hat - wie das Landes­a­r­beits­gericht - offen gelassen, ob der Reini­gungs­betrieb nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Er hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Weiter­be­schäf­tigung schon deshalb verneint, weil das Arbeits­ver­hältnis durch den mit dem ursprünglichen Arbeitgeber geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Auch wenn dieser wegen des möglichen Verlustes der Arbeit­ge­ber­stellung als Vertreter ohne Vertre­tungsmacht gehandelt haben sollte, ist die Beendi­gungs­ver­ein­barung zumindest nach § 177 BGB durch eine Genehmigung der Beklagten wirksam geworden.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2005 - 11 Sa 483/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/06 des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2006

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