21.11.2024
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Dokument-Nr. 1021

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Bundesarbeitsgericht Urteil29.09.2005

Kein Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeits­su­chender

Beschäftigte, die ihre absehbare Arbeits­lo­sigkeit verspätet bei der Arbeitsagentur melden, können von ihrem Arbeitgeber keinen Schadensersatz verlangen, wenn ihnen das Arbeits­lo­sengeld gekürzt wird. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Personen, deren Arbeits­ver­hältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 37 b SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendi­gungs­zeit­punkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeits­lo­sigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld (§ 140 SGB III).

Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeits­lo­sigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld (§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses frühzeitig über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese Infor­ma­ti­o­ns­pflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solida­r­ge­mein­schaft den Eintritt der Arbeits­lo­sigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeits­lo­sigkeit einzugrenzen.

Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Leiha­r­beit­nehmer beschäftigt. Die Beklagte erteilte dem Kläger keinen Hinweis darauf, dass er sich im Hinblick auf das Ende der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden habe. Der Kläger, der nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit der Beklagten mehrere Monate arbeitslos war, meldete sich verspätet als arbeitssuchend. Die Agentur für Arbeit kürzte daraufhin seinen Arbeits­lo­sen­geldan­spruch. Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Diffe­renz­be­trages. Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Vorinstanz: LAG Hamm Urteil vom 7. September 2004 - 19 Sa 1248/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 61/05 des BAG vom 29.09.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion

der Leitsatz

Unterlässt der Arbeitgeber den nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (Juris SGB 3) gebotenen Hinweis an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht, sich vor der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, so begründet dies keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

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