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Bundesarbeitsgericht Urteil29.09.2005
Kein Schadensersatz wegen unterlassenen Hinweises des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender
Beschäftigte, die ihre absehbare Arbeitslosigkeit verspätet bei der Arbeitsagentur melden, können von ihrem Arbeitgeber keinen Schadensersatz verlangen, wenn ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 37 b SGB III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III).
Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III). Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung informieren. Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte erteilte dem Kläger keinen Hinweis darauf, dass er sich im Hinblick auf das Ende der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitssuchend zu melden habe. Der Kläger, der nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit der Beklagten mehrere Monate arbeitslos war, meldete sich verspätet als arbeitssuchend. Die Agentur für Arbeit kürzte daraufhin seinen Arbeitslosengeldanspruch. Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.
Vorinstanz: LAG Hamm Urteil vom 7. September 2004 - 19 Sa 1248/04 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 61/05 des BAG vom 29.09.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion
der Leitsatz
Unterlässt der Arbeitgeber den nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (Juris SGB 3) gebotenen Hinweis an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht, sich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
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