14.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.08.2005

Keine persönliche Haftung des Geschäfts­führers einer GmbH aus unerlaubter Handlung wegen nicht abgeführter Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnaus­gleichskasse der Bauwirtschaft

Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Verletzung von Schutzgesetzen kann eine persönliche Haftung des Geschäfts­führers einer GmbH nach sich ziehen, auch wenn der Arbeitsvertrag mit der GmbH abgeschlossen worden ist.

Ein solches Schutzgesetz stellt § 266 a StGB dar. Danach wird bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozia­l­ver­si­cherung vorenthält oder Teile des Arbeitsentgelts einbehält, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat. Bei den Beiträgen zur Urlaubskasse des Baugewerbes handelt es sich weder um Beiträge der Arbeitnehmer zur öffentlich-rechtlichen Sozia­l­ver­si­cherung noch um Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abzuführen hat. Die Nichtabführung dieser Beiträge durch den Geschäftsführer führt nicht zu dessen persönlicher Haftung, wenn die Urlaubskasse des Baugewerbes Urlaub­s­ent­gel­t­ansprüche des Arbeitnehmers mangels ausreichender Deckung nicht ausgleicht.

Der Kläger war bei der Firma F. GmbH, einem Unternehmen des Baugewerbes, als Arbeitnehmer beschäftigt. Über das Vermögen der F. GmbH wurde 2002 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Der Beklagte war Geschäftsführer der Insol­venz­schuldnerin. Nach Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses erhielt der Kläger von der Urlaubs- und Lohnaus­gleichkasse der Bauwirtschaft einen Kontoauszug, aus dem hervorging, dass für das Jahr 2002 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von neun Tagen bestand, dieser aber nur in geringer Höhe beitragsgedeckt war. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung des ungedeckten Diffe­renz­be­trages in Anspruch. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Vorinstanz:

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2004 - 8 (6) Sa 1152/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 53/05 des BAG vom 18.08.2005

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