20.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
20.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6935

Drucken
Urteil30.10.2008Bundesarbeitsgericht8 AZR 54/07
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil23.08.2006, 8 Sa 1744/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil30.10.2008

Betrie­bs­übergang in der Insolvenz: BAG zum Altersteilzeit-Arbeits­ver­hältnis in der "Freistel­lungsphase"

Bei einem Betrie­bs­übergang gehen gemäß dem Alters­teil­zeit­gesetz gestaltete Arbeits­ver­hältnisse nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betrie­bs­er­werber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betrie­bs­übergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergü­tungs­ansprüche des nicht mehr arbeits­pflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insol­venz­for­de­rungen, für die der Betrie­bs­er­werber nicht haftet.

Nach langjähriger Tätigkeit als Chefsekretärin bei der R-GmbH schloss die Klägerin im Jahr 2000 eine Alters­teil­zeit­ver­ein­barung, die im „Blockmodell“ vorsah, dass sie bis 31. Juli 2003 arbeitet. Danach sollte sich für weitere drei Jahre die „Freistel­lungsphase“ anschließen. Mitte 2004 wurde über das Vermögen der R-GmbH das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Der Insol­venz­ver­walter zahlte der nicht mehr arbeits­pflichtigen Klägerin bis 31. Dezember 2004 die Altersteilzeit-Vergütung weiter. Die Beklagte, die den Betrieb der R-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2005 vom Insol­venz­ver­walter gekauft hatte, lehnte jedoch die Fortzahlung der Altersteilzeit-Vergütung ab. Diese verlangt die Klägerin bis zum Ende des Altersteilzeit-Vertrags­ver­hält­nisses.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Zwar gehen die in der „Freistel­lungsphase“ befindlichen Altersteilzeit- Arbeits­ver­hältnisse auf den Betrie­bs­er­werber über. Der Senat hält jedoch daran fest, dass die schon vor Insol­ven­z­er­öffnung erarbeiteten Vergü­tungs­ansprüche als Insol­venz­for­de­rungen zu behandeln sind, für die der Betrie­bs­er­werber nach den Sonderregeln der Insolvenz nicht haftet. Auch die europäische Betrie­bs­übergangs- Richtlinie steht dem nicht entgegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 85/08 des BAG vom 30.10.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6935

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI