15.11.2024
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Dokument-Nr. 6935

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Urteil30.10.2008Bundesarbeitsgericht8 AZR 54/07
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil23.08.2006, 8 Sa 1744/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil30.10.2008

Betrie­bs­übergang in der Insolvenz: BAG zum Altersteilzeit-Arbeits­ver­hältnis in der "Freistel­lungsphase"

Bei einem Betrie­bs­übergang gehen gemäß dem Alters­teil­zeit­gesetz gestaltete Arbeits­ver­hältnisse nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betrie­bs­er­werber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betrie­bs­übergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergü­tungs­ansprüche des nicht mehr arbeits­pflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insol­venz­for­de­rungen, für die der Betrie­bs­er­werber nicht haftet.

Nach langjähriger Tätigkeit als Chefsekretärin bei der R-GmbH schloss die Klägerin im Jahr 2000 eine Alters­teil­zeit­ver­ein­barung, die im „Blockmodell“ vorsah, dass sie bis 31. Juli 2003 arbeitet. Danach sollte sich für weitere drei Jahre die „Freistel­lungsphase“ anschließen. Mitte 2004 wurde über das Vermögen der R-GmbH das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Der Insol­venz­ver­walter zahlte der nicht mehr arbeits­pflichtigen Klägerin bis 31. Dezember 2004 die Altersteilzeit-Vergütung weiter. Die Beklagte, die den Betrieb der R-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2005 vom Insol­venz­ver­walter gekauft hatte, lehnte jedoch die Fortzahlung der Altersteilzeit-Vergütung ab. Diese verlangt die Klägerin bis zum Ende des Altersteilzeit-Vertrags­ver­hält­nisses.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Zwar gehen die in der „Freistel­lungsphase“ befindlichen Altersteilzeit- Arbeits­ver­hältnisse auf den Betrie­bs­er­werber über. Der Senat hält jedoch daran fest, dass die schon vor Insol­ven­z­er­öffnung erarbeiteten Vergü­tungs­ansprüche als Insol­venz­for­de­rungen zu behandeln sind, für die der Betrie­bs­er­werber nach den Sonderregeln der Insolvenz nicht haftet. Auch die europäische Betrie­bs­übergangs- Richtlinie steht dem nicht entgegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 85/08 des BAG vom 30.10.2008

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