18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6087

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Urteil21.05.2008Bundesarbeitsgericht8 AZR 481/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil27.02.2007, 6 Sa 870/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil21.05.2008

BAG zum Betrie­bs­übergang: Wenn ein Unternehmen Aufgaben und Mitarbeiter in neue Service GmbH abgibt, wo die Mitarbeiter gleiche Aufgaben, wie zuvor ausüben, liegt ein Betrie­bs­tei­l­übergang vorBundes­a­r­beits­gericht zum Betrie­bs­übergang bei Gründung einer Service GmbH

Gründet ein Kommu­nal­un­ter­nehmen, das Krankenhäuser betreibt, eine Service GmbH und übernimmt diese alle Reini­gungs­kräfte dieser Krankenhäuser, so liegt ein Betrie­bs­tei­l­übergang vor, wenn die GmbH im Wege der Arbeit­neh­mer­über­lassung alle übernommenen Reini­gungs­kräfte an das Kommu­nal­un­ter­nehmen „zurückentleiht“ und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher. Dies gilt jedenfalls, wenn ausschließ­licher Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die Stellung von Personal an das Kommu­nal­un­ter­nehmen oder an dessen Tochter­un­ter­nehmen ist.

Die Klägerinnen waren als Reini­gungs­kräfte in einem vom Kommu­nal­un­ter­nehmen betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Es kam zur Gründung der Beklagten, einer Service GmbH, deren ausschließ­licher Geschäfts­ge­genstand die Stellung von Personal an das Kommu­nal­un­ter­nehmen oder dessen Tochter­un­ter­nehmen ist. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist das Kommu­nal­un­ter­nehmen. Die Klägerinnen schlossen auf Anraten des Kommu­nal­un­ter­nehmens Aufhe­bungs­verträge mit diesem und gleichzeitig Arbeitsverträge zu geänderten Bedingungen mit der Beklagten. Auf Grund eines Perso­nal­ge­stel­lungs­ver­trages stellte die Beklagte die Klägerinnen dem Kommu­nal­un­ter­nehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Sie verrichteten dort die gleichen Tätigkeiten wie früher. Das Kommu­nal­un­ter­nehmen stellte die Reini­gungs­mittel und Arbeitsgeräte zur Verfügung und erteilte den Klägerinnen die Arbeits­an­wei­sungen.

Bundes­a­r­beits­gericht sieht vorliegend einen Betrie­bs­tei­l­übergang als gegeben an

Die Klägerinnen machen geltend, es habe ein Betrie­bs­tei­l­übergang vorgelegen, so dass ihre Arbeits­ver­hältnisse auf die Beklagte übergegangen seien. Ihre Aufhe­bungs­verträge mit dem Kommu­nal­un­ter­nehmen seien deshalb wegen Umgehung des § 613 a BGB rechtsunwirksam.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision hatten die Klägerinnen Erfolg. Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die gewählte Vertrags­ge­staltung und deren tatsächliche Auswirkungen als einen Betrie­bs­tei­l­übergang im Sinne des § 613 a BGB angesehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/08 des BAG vom 21.05.2008

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