21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6087

Drucken
Urteil21.05.2008Bundesarbeitsgericht8 AZR 481/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil27.02.2007, 6 Sa 870/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.05.2008

BAG zum Betrie­bs­übergang: Wenn ein Unternehmen Aufgaben und Mitarbeiter in neue Service GmbH abgibt, wo die Mitarbeiter gleiche Aufgaben, wie zuvor ausüben, liegt ein Betrie­bs­tei­l­übergang vorBundes­a­r­beits­gericht zum Betrie­bs­übergang bei Gründung einer Service GmbH

Gründet ein Kommu­nal­un­ter­nehmen, das Krankenhäuser betreibt, eine Service GmbH und übernimmt diese alle Reini­gungs­kräfte dieser Krankenhäuser, so liegt ein Betrie­bs­tei­l­übergang vor, wenn die GmbH im Wege der Arbeit­neh­mer­über­lassung alle übernommenen Reini­gungs­kräfte an das Kommu­nal­un­ter­nehmen „zurückentleiht“ und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher. Dies gilt jedenfalls, wenn ausschließ­licher Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die Stellung von Personal an das Kommu­nal­un­ter­nehmen oder an dessen Tochter­un­ter­nehmen ist.

Die Klägerinnen waren als Reini­gungs­kräfte in einem vom Kommu­nal­un­ter­nehmen betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Es kam zur Gründung der Beklagten, einer Service GmbH, deren ausschließ­licher Geschäfts­ge­genstand die Stellung von Personal an das Kommu­nal­un­ter­nehmen oder dessen Tochter­un­ter­nehmen ist. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist das Kommu­nal­un­ter­nehmen. Die Klägerinnen schlossen auf Anraten des Kommu­nal­un­ter­nehmens Aufhe­bungs­verträge mit diesem und gleichzeitig Arbeitsverträge zu geänderten Bedingungen mit der Beklagten. Auf Grund eines Perso­nal­ge­stel­lungs­ver­trages stellte die Beklagte die Klägerinnen dem Kommu­nal­un­ter­nehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Sie verrichteten dort die gleichen Tätigkeiten wie früher. Das Kommu­nal­un­ter­nehmen stellte die Reini­gungs­mittel und Arbeitsgeräte zur Verfügung und erteilte den Klägerinnen die Arbeits­an­wei­sungen.

Bundes­a­r­beits­gericht sieht vorliegend einen Betrie­bs­tei­l­übergang als gegeben an

Die Klägerinnen machen geltend, es habe ein Betrie­bs­tei­l­übergang vorgelegen, so dass ihre Arbeits­ver­hältnisse auf die Beklagte übergegangen seien. Ihre Aufhe­bungs­verträge mit dem Kommu­nal­un­ter­nehmen seien deshalb wegen Umgehung des § 613 a BGB rechtsunwirksam.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision hatten die Klägerinnen Erfolg. Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die gewählte Vertrags­ge­staltung und deren tatsächliche Auswirkungen als einen Betrie­bs­tei­l­übergang im Sinne des § 613 a BGB angesehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/08 des BAG vom 21.05.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6087

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI