14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8516

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Urteil24.09.2009Bundesarbeitsgericht8 AZR 444/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil30.11.2007, 22 Sa 1127/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.09.2009

BAG zur Pflicht des Arbeitgebers zur Wahrung der Interessen seiner ArbeitnehmerKeine Pflicht­ver­letzung der Arbeitgeberin

Die Pflicht jedes Vertrags­partners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten, z.B. dem Versi­che­rungs­träger, erwerben können. Eine solche Pflicht hat aber zur Voraussetzung, dass die Entstehung von Rechts­po­si­tionen der Arbeitnehmer überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger war ursprünglich in der DDR im Bereich der "Carbochemie" beschäftigt, die wegen extremer gesund­heit­licher Belastungen seit den 70er Jahren einer bergmännischen Unter­ta­ge­tä­tigkeit gleichgestellt war. Durch Minis­ter­rats­be­schluss der DDR vom 8. Februar 1990 wurde wegen der Umweltbelastung diese Braun­koh­le­ver­edelung eingestellt; im Frühjahr 1990 wurden erste Entlassungen eingeleitet. Der Kläger arbeitete in anderen Bereichen und unter­schied­lichen Funktionen noch bis September 2000 im Betrieb weiter, danach war er arbeitslos. Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht er seit Mai 2003 Altersrente mit einem Rentenabschlag von 18 %. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Rentenabschlags, weil diese es als seine Arbeitgeberin versäumt habe, seine renten­rechtliche Gleichstellung mit Bergleuten zu verfolgen.

Kläger erfüllt nicht Voraussetzungen für keine bzw. geringere Rentenabschläge

Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat eine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin verneint, weil der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für keines der Verfahren erfüllt, die zu keinen oder geringeren Rente­n­ab­schlägen hätten führen können. Nach dem mit der deutschen Einheit geschaffenen Renten­über­lei­tungs­gesetz wäre eine Bergmannsrente nur in Betracht gekommen, wenn die Altersrente des Klägers bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hätte. Die europäischen Verträge zu Kohle und Stahl (Montanunion-Verträge, MUV) sehen Beihilfen grundsätzlich nur vor, wenn geänderte Absatz­be­din­gungen die Produk­ti­o­ns­ein­schrän­kungen ausgelöst haben. Der Ministerrat der DDR verfügte jedoch die Produk­ti­o­ns­ein­stellung aus Umweltgründen und zu einem Zeitpunkt, in dem die europäischen Verträge im Gebiet der DDR noch gar nicht galten. Folgerichtig sind die zu dem MUV ergangenen Richtlinien auch erst auf Maßnahmen anzuwenden, die ab dem 1. Juli 1990, also dem Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion Deutschlands, begonnen wurden. Pflichten nach diesen Richtlinien kamen daher für die beklagte Arbeitgeberin von vorneherein nicht in Betracht.

Quelle: ra-online, BAG

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