23.11.2024
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Dokument-Nr. 530

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Urteil24.05.2005Bundesarbeitsgericht8 AZR 398/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.05.2005

Eine fehlerhafte Unterrichtung über den Betrie­bs­übergang hat nicht die Unwirksamkeit einer Kündigung zur Folge

Wird der Arbeitnehmer über einen Betrie­bs­übergang nicht ordnungsgemäß nach § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Wider­spruchsfrist gem. § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht. Die Verletzung der Unter­rich­tungs­pflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB begründet auch unter Berück­sich­tigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Kündi­gungs­verbot.

Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten und deren Rechts­vor­gängerin beschäftigt. Er war zuletzt in der sog. Camcorder-Werkstatt eingesetzt. Mit Wirkung zum 1. Mai 2003 übertrug die Beklagte diesen Betriebsteil auf die S. GmbH. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses. Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis mit Schreiben vom 9. Mai 2003 fristgemäß aus betrie­bs­be­dingten Gründen zum 31. Oktober 2003. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte ihn nicht ausreichend iSv. § 613 a Abs. 5 BGB über den Betrie­bs­übergang und seine Folgen informiert und sich damit pflichtwidrig verhalten habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Kündigung sei wegen Verletzung der Unter­rich­tungs­pflicht gem. § 613 a Abs. 5 iVm. § 242 BGB unwirksam. Dieser Begründung ist der Senat nicht gefolgt. Er hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und dabei offen gelassen, ob die Beklagte den Kläger ausreichend unterrichtet hat. Wegen der noch zu prüfenden Sozialauswahl hat der Senat den Rechtsstreit an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Berlin, Urteil vom 29. April 2004 - 18 Sa 2424/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 29/05 des BAG vom 24.05.2005

der Leitsatz

Wird der Arbeitnehmer über einen Betrie­bs­übergang nicht ordnungsgemäß nach § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Wider­spruchsfrist gem § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht. Die Verletzung der Unter­rich­tungs­pflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB führt aber auch unter Berück­sich­tigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

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