15.11.2024
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Dokument-Nr. 3806

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Bundesarbeitsgericht Urteil15.02.2007

Kein Übergang des Kündi­gungs­schutzes bei einem Betrie­bs­übergangAnzahl der Arbeitnehmer des Rechts­vor­gängers entscheidend

Arbeitnehmer können nicht damit rechnen, dass sie ihren bisherigen Kündi­gungs­schutz bei einem Betrie­bs­übergang behalten. Wenn ein Arbeits­ver­hältnis von einem größeren Betrieb auf einen Kleinbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigten übergeht, verliert der Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Kündi­gungs­schutz, denn der Kündi­gungs­schutz nach § 23 KSchG stellt kein überg­angs­fähiges Recht dar. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betrie­bs­er­werber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betrie­bs­übergangs bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses ein. Der im Arbeits­ver­hältnis mit dem Betrie­bs­ver­äußerer erwachsene Kündi­gungs­schutz nach dem Kündi­gungs­schutz­gesetz geht nicht mit dem Arbeits­ver­hältnis auf den Betrie­bs­er­werber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen. Das Erreichen des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündi­gungs­schutz ist kein Recht des übergehenden Arbeits­ver­hält­nisses. § 323 Abs. 1 UmwG ist nicht analog anzuwenden.

Die Klägerin war seit 1993 bei verschiedenen Rechts­vor­gängern der Beklagten, zuletzt bei der G GmbH & Co. KG und seit dem 1. Juni 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. März 2004 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin zum 31. Juli 2004. Im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die Beklagte vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden und eine Auszubildende.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Sie ist der Ansicht, das Kündi­gungs­schutz­gesetz finde Anwendung. Nachdem bei der G GmbH & Co. KG mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, bleibe ihr der Kündi­gungs­schutz auch nach dem Betrie­bs­übergang auf die Beklagte erhalten. Jedenfalls ergebe sich dies aus der gebotenen entsprechenden Anwendung von § 323 Abs. 1 UmwG. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Kündi­gungs­schutz­gesetz sei mangels ausreichender Beschäf­tig­tenzahl im Zeitpunkt der Kündigung nicht anwendbar. Das Vorhandensein einer bestimmten Beschäf­tig­tenzahl gem. § 23 KSchG stelle kein nach § 613 a BGB überg­angs­fähiges Recht dar.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Erläuterungen
Vorinstanz

Thüringer Landes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 6. März 2006 - 8/1 Sa 465/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/07 des BAG vom 15.02.2007

der Leitsatz

Der im Arbeits­ver­hältnis mit dem Betrie­bs­ver­äußerer auf Grund der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer erwachsene Kündi­gungs­schutz geht nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Arbeits­ver­hältnis auf den Betrie­bs­er­werber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen.

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