14.11.2024
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Dokument-Nr. 710

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Bundesarbeitsgericht Urteil14.07.2005

Befristete Entsendung ins Ausland und Betrie­bs­übergang

Bringen die Parteien ein Arbeits­ver­hältnis im Inland für die Dauer eines befristeten Arbeits­ver­hält­nisses mit demselben Arbeitgeber zur Entsendung ins Ausland zum Ruhen, so leben die Rechte und Pflichten aus dem Ursprungs­a­r­beits­ver­hältnis nach Fristablauf wieder auf. War dieses Arbeits­ver­hältnis einem inzwischen auf einen Betrie­bs­er­werber übergegangenen Betriebsteil zugeordnet, so ist der Betrie­bs­er­werber nach Auslaufen des Auslands­a­r­beits­ver­hält­nisses alleiniger Arbeitgeber. Die Befristung des Auslands­a­r­beits­ver­hält­nisses ist wirksam, wenn sie dazu dient, die deutsche Sozia­l­ver­si­cherung gemäß § 4 SGB IV zu erhalten.

Der Kläger war seit 1992 bei der Beklagten in deren Erdölraffinerie E. in L., Deutschland beschäftigt. Auf Grund einer im Juli 1998 zwischen den Parteien abgeschlossenen "Entsen­dungs­ver­ein­barung" wurde der Kläger ab dem 1. Oktober 1998 befristet für die Dauer von vier Jahren für die Beklagte in Libyen tätig. Ende 1999/Anfang 2000 veräußerte die Beklagte die Erdölraffinerie E. an die V., die diese Anfang 2001 wiederum an die E. GmbH verkaufte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass seine Entsendung mit Ablauf des 27. September 2002 ende und sein Arbeits­ver­hältnis ab dem 28. September 2002 bei der E. GmbH auflebe. Eine Weiter­be­schäf­tigung des Klägers in Libyen lehnte die Beklagte ab. Der Kläger, der nach dem Fristablauf wieder seine Tätigkeit in der Erdölraffinerie E. in L. aufgenommen hatte, hat die Feststellung des Fortbestands seines Arbeits­ver­hält­nisses mit der Beklagten und seine Weiter­be­schäf­tigung in Libyen verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, neben dem Arbeits­ver­hältnis mit der E. GmbH bestehe auf Grund des mit der Beklagten abgeschlossenen "Entsen­dungs­vertrags" ein weiteres Arbeits­ver­hältnis zu jener, das nicht automatisch mit Ablauf des vereinbarten Entsen­dungs­zeit­raumes geendet habe. Die Beklagte hat gemeint, das Arbeits­ver­hältnis bestehe nur zur E. GmbH, da der Kläger im Inland der Erdölraffinerie in L. zugeordnet gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Vorinstanz: Hessisches Landes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 15. März 2004 - 16 Sa 1377/03 -

Vgl. auch BAG, Urteil vom 14. Juli 2005 - 8 AZR 393/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/05 des BAG vom 14.07.2005

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