23.11.2024
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Dokument-Nr. 33682

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Bundesarbeitsgericht Urteil25.01.2024

Evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher ArbeitgeberEvangelischer Kirchenkreis ist nicht verpflichtet Schwer­be­hinderte zum Vorstellungs­gespräch einzuladen

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwer­be­hin­derter Bewerber zu einem Vorstellungs­gespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einla­dungs­pflicht nur für öffentliche Arbeitgeber. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Der schwer­be­hinderte Kläger hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Seine Bewerbung blieb erfolglos. Nach Ansicht des Klägers wurde er im Auswahl­ver­fahren wegen seiner Schwer­be­hin­derung diskriminiert. Dies indiziere die unterbliebene Einladung zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch. Hierzu sei der Kirchenkreis nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelte er gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber. Mit seiner Klage hat der Kläger deshalb die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Der beklagte Kirchenkreis hat dies abgelehnt. Er sei kein öffentlicher Arbeitgeber. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Einla­dungs­pflicht gilt nicht für kirchliche Arbeitgeber

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Benachteiligung wegen seiner Schwer­be­hin­derung dargelegt. Eine solche kann nicht aufgrund der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch vermutet werden. Hierzu war der beklagte Kirchenkreis nicht verpflichtet. Die Einla­dungs­pflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX besteht zwar gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX u.a. für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies betrifft aber nach dem allgemeinen verwal­tungs­recht­lichen Begriffs­ver­ständnis nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll dabei die Eigen­stän­digkeit und Unabhängigkeit der Religi­o­ns­ge­sell­schaft unterstützen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einla­dungs­pflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte. Insoweit stehen sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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