15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 2679

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Bundesarbeitsgericht Urteil13.07.2006

Unter­rich­tungs­pflichten bei einem Betrie­bs­übergangOhne ordnungsgemäßge Mitteilung kein Beginn der Wider­spruchsfrist

Wenn ein Unternehmen den Eigentümer wechselt, muss die Belegschaft umfassend darüber informiert werden. Eine standardisierte Information kann dabei genügen, wenn diese die eventuelle Besonderheiten des Arbeits­ver­hält­nisses umfasst. Maßgebend ist der Bezug zum Arbeitsplatz. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nach § 613 a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betrie­bs­übergang zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissens­grundlage für die Ausübung des Wider­spruchs­rechts zu geben.

Möglich ist zwar eine standardisierte Information, die aber eventuelle Besonderheiten des Arbeits­ver­hält­nisses erfassen muss; maßgebend ist der Bezug zum Arbeitsplatz. Neben den gesetzlichen Unter­rich­tungs­ge­gen­ständen (§ 613 a Abs. 5 Nrn. 1 - 4 BGB) ist der Betrie­bs­er­werber identifizierbar zu benennen und der Gegenstand des Betrie­bs­übergangs anzugeben. Erteilte Informationen müssen zutreffend sein. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betrie­bs­übergangs informiert werden. Nach § 613 a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf den Erwerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Erfolgt keine oder eine nicht ausreichende Unterrichtung, beginnt die Wider­spruchsfrist nicht.

Die Klägerin war seit September 1967 bei der Beklagten, die eine Rehabi­li­ta­ti­o­ns­klinik mit ca. 40 Beschäftigten betrieb, beschäftigt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Betrieb der Fachklinik ab dem 1. Februar 2004 an die H. GmbH übergehen werde. Nachdem die H. GmbH die Klinik übernommen hatte, stellte sie alsbald Insolvenzantrag. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeits­ver­hält­nisses mit Schreiben vom 3. März 2004. Die Parteien streiten über die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und über den Umfang der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat den Fortbestand des Arbeits­ver­hält­nisses der Klägerin mit der Veräußerin festgestellt. Das Unter­rich­tungs­schreiben enthielt schon keine näheren Angaben über die Adresse des Erwerbers. Ferner war das Unter­rich­tungs­schreiben rechtlich fehlerhaft. Es war deshalb nicht ordnungsgemäß und somit nicht geeignet, die Wider­spruchsfrist zum Laufen zu bringen. Der Widerspruch der Klägerin war daher wirksam.

Erläuterungen
Vorinstanz

LAG München, Urteil vom 12. Mai 2005 - 2 Sa 1098/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/06 des BAG vom 13.07.2006

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