Dokument-Nr. 2679
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Bundesarbeitsgericht Urteil13.07.2006
Unterrichtungspflichten bei einem BetriebsübergangOhne ordnungsgemäßge Mitteilung kein Beginn der Widerspruchsfrist
Wenn ein Unternehmen den Eigentümer wechselt, muss die Belegschaft umfassend darüber informiert werden. Eine standardisierte Information kann dabei genügen, wenn diese die eventuelle Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses umfasst. Maßgebend ist der Bezug zum Arbeitsplatz. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Nach § 613 a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben.
Möglich ist zwar eine standardisierte Information, die aber eventuelle Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen muss; maßgebend ist der Bezug zum Arbeitsplatz. Neben den gesetzlichen Unterrichtungsgegenständen (§ 613 a Abs. 5 Nrn. 1 - 4 BGB) ist der Betriebserwerber identifizierbar zu benennen und der Gegenstand des Betriebsübergangs anzugeben. Erteilte Informationen müssen zutreffend sein. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Nach § 613 a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Erfolgt keine oder eine nicht ausreichende Unterrichtung, beginnt die Widerspruchsfrist nicht.
Die Klägerin war seit September 1967 bei der Beklagten, die eine Rehabilitationsklinik mit ca. 40 Beschäftigten betrieb, beschäftigt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Betrieb der Fachklinik ab dem 1. Februar 2004 an die H. GmbH übergehen werde. Nachdem die H. GmbH die Klinik übernommen hatte, stellte sie alsbald Insolvenzantrag. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 3. März 2004. Die Parteien streiten über die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und über den Umfang der Informationspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Veräußerin festgestellt. Das Unterrichtungsschreiben enthielt schon keine näheren Angaben über die Adresse des Erwerbers. Ferner war das Unterrichtungsschreiben rechtlich fehlerhaft. Es war deshalb nicht ordnungsgemäß und somit nicht geeignet, die Widerspruchsfrist zum Laufen zu bringen. Der Widerspruch der Klägerin war daher wirksam.
Erläuterungen
VorinstanzLAG München, Urteil vom 12. Mai 2005 - 2 Sa 1098/04 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/06 des BAG vom 13.07.2006
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