15.11.2024
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Dokument-Nr. 2323

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Urteil04.05.2006Bundesarbeitsgericht8 AZR 299/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil04.05.2006

Kein Betrie­bs­übergang bei Wechsel des Betreibers eines Frauenhauses

Ein Betrie­bs­übergang gemäß § 613 a BGB setzt voraus, dass die Identität des Betriebes gewahrt bleibt. Kam es beim früheren Betreiber eines Frauenhauses lediglich zu einer Unterbringung der misshandelten Frauen und Kinder, während der neue Betreiber ein umfassendes Präventions- und Weiter­bil­dungs­konzept verfolgt, innerhalb dessen die Mitarbeiter des Frauenhauses auch die präventive Beratung in Beratungs­stellen durchführen, steht diese Konzeptions- und Organi­sa­ti­o­ns­än­derung einem Betrie­bs­übergang entgegen; der Betrieb wird nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt.

Eine Wieder­ein­stellung auf Grund eines nach der Kündigung vollzogenen Betrie­bs­übergangs käme zudem nur in Betracht, wenn diese für den Betrie­bs­über­nehmer zumutbar wäre. Hieran fehlt es, wenn jener in sachlich gebotener Weise das Anfor­de­rungs­profil für die Beschäftigten geändert hat.

Die Klägerin ist gelernte Elektro­mon­teurin und nach dem Besuch einer berufsbildenden Schule berechtigt, die Berufs­be­zeichnung „staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit“ zu führen. Seit 1992 war sie bei dem Beklagten zu 1), einem Wohlfahrts­verband, als Sozial­be­treuerin im Frauenhaus in W. beschäftigt. Der Beklagte zu 1) beschloss im Juli 2003, das Frauenhaus zum 1. Januar 2004 an den Landkreis „zurückzuführen“ und kündigte das Arbeits­ver­hältnis zum 31. Dezember 2003. Im Oktober 2003 beschloss der Landkreis die Fortführung des Frauenhauses. Seit dem 1. Januar 2004 betreibt der Beklagte zu 2), ein Weiter­bil­dungs­un­ter­nehmen, das Frauenhaus auf der Grundlage eines Förde­rungs­vertrags. Hiernach war der Beklagte zu 2) zur Einstellung diplomierter Kräfte verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte zu 2) nach und übernahm im Übrigen das bisherige Gebäude samt Mobiliar auf der Grundlage eines Mietvertrags mit dem Landkreis.

Die Klägerin hat Kündi­gungs­schutzklage erhoben und verlangt von dem Beklagten zu 2) hilfsweise die Wieder­ein­stellung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Kündigung hat der Senat im Hinblick auf die Still­le­gungs­ent­scheidung im Zeitpunkt der Kündigung als gerechtfertigt angesehen. Ein Anspruch auf Wieder­ein­stellung hat der Senat mangels des Vorliegens eines Betrie­bs­übergangs und im Hinblick auf die nicht ausreichende Qualifikation der Klägerin verneint.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2005 - 8 Sa 509/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des BAG vom 04.05.2006

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