21.11.2024
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Dokument-Nr. 9679

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Beschluss20.05.2010Bundesarbeitsgericht8 AZR 287/08 (A)
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil09.11.2007, H 3 Sa 102/07
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Bundesarbeitsgericht Beschluss20.05.2010

BAG legt EuGH Frage zum Auskunfts­an­spruch eines abgelehnten Stellen­be­werbers vorVerstößt Ablehnung eines Bewerbers gegen Antidis­kri­mi­nie­rungs­richt­linien des Gemein­schafts­rechts?

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat dem Gerichtshof der Europäische Union die Frage vorgelegt, ob ein Bewerber, dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, obwohl er die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt, einen Anspruch auf Auskunft vom Arbeitgeber hat, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?

Die 1961 in Russland geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte sich im Jahre 2006 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwa­re­ent­wicklers/in erfolglos beworben. Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt.

Entscheidung hängt von Auslegung des Gemein­schafts­rechts ab

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundes­a­r­beits­gericht sah sich an einer abschließenden Sachent­scheidung gehindert, weil eine solche von einer dem Gerichtshof der Europäischen Union obliegenden Auslegung des Gemein­schafts­rechts abhängt.

Bundes­a­r­beits­gericht sieht keinen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegen den Arbeitgeber

Die Klägerin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benach­tei­li­gungen vorgelegen hat. Einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegen die Beklagte, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, sieht das Bundes­a­r­beits­gerich nach nationalem Recht nicht. Ob dies den einschlägigen Antidis­kri­mi­nie­rungs­richt­linien des Gemein­schafts­rechts entspricht, durfte der Senat nicht selbst entscheiden.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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