15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8065

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Urteil25.06.2009Bundesarbeitsgericht8 AZR 258/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil12.02.2008, 12 Sa 1719/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.06.2009

Bundes­a­r­beits­gericht bejaht Betrie­bs­übergang bei Übernahme eines CallcentersTätigkeit der Mitarbeiter stand für wirtschaftliche Wertschöpfung des Callcenters im Vordergrund

Übernimmt ein neu gegründetes Unternehmen die Aufgaben eines bisher für einen Konzern tätigen Callcenters, so kann auch dann ein Betrie­bs­übergang vorliegen, wenn das neue Unternehmen wesentlich erweiterte und komplexere Callcenter-Dienst­leis­tungen anbietet. Voraussetzung ist jedoch, dass ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird. Dies gilt auch dann, wenn die übernommenen Mitarbeiter - aufbauend auf ihren bisherigen Fähigkeiten und Kenntnissen - noch zusätzlich geschult werden müssen, um die neuen Aufgaben erledigen zu können. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Die Beklagte zu 1) betrieb ein Callcenter, das für die A-Gruppe tätig war. Die Klägerin war dort als Traine­ras­sis­tentin beschäftigt. Am 30. August 2006 wurde die Beklagte zu 2) gegründet. Deren Betriebszweck war die Fortführung der Dienst­leis­tungen der Beklagten zu 1), jedoch in erweitertem und komplexerem Umfang. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) sind 100 prozentige Tochter­un­ter­nehmen der A-Gruppe. Am 30. Juni 2006 beschloss die Beklagte zu 1) die Schließung ihres Callcenters zum 31. März 2007. Die Beklagte zu 2) hatte allen unbefristet Beschäftigten der Beklagten zu 1) den Abschluss neuer Arbeitsverträge zu geänderten Bedingungen angeboten. Von den 256 unbefristet beschäftigten Mitarbeitern nahmen 161 dieses Angebot an. Die Klägerin lehnte es ab. Die ca. 170 befristet eingestellten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) erhielten ein solches Angebot nicht. Auf entsprechende Bewerbungen bei der Beklagten zu 2) stellte diese jedoch einen Großteil dieser Arbeitnehmer ein. Die Beklagte zu 1) kündigte der Klägerin am 29. September 2006 zum 31. März 2007.

Erfordernis der Sachkunde auch erfüllt, wenn Mitarbeiter zunächst geschult werden müssen

Die Klägerin meint, es habe ein Betriebsübergang vorgelegen. Ihre Kündigung sei deshalb unwirksam. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihre Klage abgewiesen. Vor dem Achten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hatte die Klage jedoch Erfolg. Der Senat hat einen Betrie­bs­übergang bejaht. Bei dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Callcenter standen für die wirtschaftliche Wertschöpfung die Tätigkeit der Mitarbeiter und nicht sächliche Betriebsmittel im Vordergrund. Die Beklagte zu 2) hat einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) übernommen. Das Erfordernis der Sachkunde ist auch dann erfüllt, wenn die übernommenen Mitarbeiter - aufbauend auf dem bereits vorhandenen Wissen und Können - noch weiter geschult werden müssen, um die schwierigeren und komplexeren neuen Aufgaben bei dem Betrie­bs­über­nehmer erbringen zu können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/09 des BAG vom 25.06.2009

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