15.11.2024
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Dokument-Nr. 532

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Entscheidung24.05.2005Bundesarbeitsgericht8 AZR 246/04
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Bundesarbeitsgericht Entscheidung24.05.2005

Auflö­sungs­antrag im Kündi­gungs­schutz­prozess kann nach einem Betrie­bs­übergang auch durch den Betrie­bs­ver­äußerer gestellt werden

Nach § 9 KSchG können die Gerichte für Arbeitssachen auf Antrag des Arbeitgebers ein Arbeits­ver­hältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine ordentliche Kündigung sozial ungerecht­fertigt ist, aber Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Der Auflö­sungs­antrag kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landes­a­r­beits­gericht gestellt werden. Sind Auflö­sungs­gründe gegeben, ist das Arbeits­ver­hältnis zu dem Zeitpunkt aufzulösen, an dem es bei sozial gerecht­fer­tigter Kündigung geendet hätte. Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung vor einem Betrie­bs­übergang ausgesprochen hat und gegen den der Kündi­gungs­schutz­prozess deshalb weiter geführt wird, ist trotz des Verlustes der Arbeit­ge­ber­stellung befugt, einen Auflö­sungs­antrag zu stellen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auflö­sungs­zeitpunkt zeitlich vor dem Betrie­bs­übergang liegt.

Die Klägerin ist seit 1999 als Oberärztin in dem ursprünglich von dem Beklagten getragenen Krankenhaus beschäftigt. Sie wandte sich gegen die Übernahme des befristet eingestellten W. in ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis. Dabei bezeichnete sie andere unbefristet tätige Kollegen als "Altlasten" und wies daraufhin, dass befristet Beschäftigte "anspruchsloser" seien. Die Klägerin äußerte mehrfach, Material gegen Kollegen "für den Tag X" zu sammeln und erhob Vorwürfe gegen den Chefarzt. Sie stellte einen Zusammenhang mit möglichen Studien für die Pharmaindustrie, in der W. zuvor beschäftigt war, her und befragte den Chefarzt, wie viel ihm W. denn in Aussicht gestellt habe. In der dann entstandenen Situation drohte die Klägerin damit, dass sie ihn, für den Fall, dass er es wagen sollte, sie auch nur anzurühren, umbringen werde. In einem Schreiben benannte die Klägerin 13 Fälle angeblicher Behand­lungs­fehler durch Herrn W., vier davon mit tödlichem Ausgang. Der Beklagte, der diese Vorwürfe im einzelnen zurückgewiesen hat, kündigte das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2003. Die Kündi­gungs­schutzklage der Klägerin war erfolgreich. Während des erstin­sta­nz­lichen Verfahrens wurde das Krankenhaus am 9. Oktober 2003 auf die Betrie­bs­er­werberin übertragen. Der Veräußerer beantragte am 16. Oktober 2003 im Kammertermin vor dem Arbeitgericht die Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses. Er und die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetretene Betrie­bs­über­nehmerin sind der Ansicht, eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin sei nicht zumutbar. Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben den Auflö­sungs­antrag des Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat das Urteil des Landes­a­r­beit­ge­richts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2004 - 18 Sa 2189/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/05 des BAG vom 24.05.2005

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