Der Kläger und der Beklagte waren Arbeitnehmer der Firma C. Der Kläger wurde im August 2001 von einem anderen Arbeitnehmer tätlich angegriffen und verletzt. Dieser wurde dafür strafrechtlich belangt und zur Schmerzensgeldzahlung an den Kläger verurteilt. Während der sich an den Angriff anschließenden Arbeitsunfähigkeit rief der Beklagte, der im Unternehmen für Personalangelegenheiten zuständig war, den Kläger mehrfach an.
Unter Verwendung von Formulierungen wie „Schauspieler“, „Simulant“, „Weib“, „Hure“, „Drecksack“ und „Arsch“, die er auf den Anrufbeantworter sprach, beschimpfte er den Kläger wegen der erfolgten Krankschreibung und nötigte ihn, die Strafanzeige gegen den Kollegen zurückzuziehen. Der Kläger kündigte deshalb schließlich sein Arbeitsverhältnis selbst auf. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten Ersatz seines Verdienstausfalls. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dieser Schaden resultiere ausschließlich aus der Eigenkündigung des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil nun wieder hergestellt.
Erläuterungen
Vorinstanz
Hessisches LAG, Urteil vom 7. November 2005 - 7 Sa 520/05 –
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des BAG vom 18.01.2007