15.11.2024
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Dokument-Nr. 3677

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Urteil18.01.2007Bundesarbeitsgericht8 AZR 234/06
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.01.2007

Kein Anspruch auf Ersatz des Verdien­st­ausfalls gegen einen Kollegen nach EigenkündigungMobbender Kollege muss nicht den Verdien­st­ausfall ersetzen

Wenn ein Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen das Arbeits­ver­hältnis selbst kündigt, so wird von diesem Kollegen dem Arbeitnehmer gegenüber weder ein Recht an seinem Arbeitsplatz im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt noch hat er gegenüber dem Kollegen gemäß § 823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Verdien­st­ausfalls, der infolge der Eigenkündigung eintritt. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger und der Beklagte waren Arbeitnehmer der Firma C. Der Kläger wurde im August 2001 von einem anderen Arbeitnehmer tätlich angegriffen und verletzt. Dieser wurde dafür strafrechtlich belangt und zur Schmer­zens­geld­zahlung an den Kläger verurteilt. Während der sich an den Angriff anschließenden Arbeits­un­fä­higkeit rief der Beklagte, der im Unternehmen für Perso­na­l­an­ge­le­gen­heiten zuständig war, den Kläger mehrfach an.

Unter Verwendung von Formulierungen wie „Schauspieler“, „Simulant“, „Weib“, „Hure“, „Drecksack“ und „Arsch“, die er auf den Anruf­be­ant­worter sprach, beschimpfte er den Kläger wegen der erfolgten Krankschreibung und nötigte ihn, die Strafanzeige gegen den Kollegen zurückzuziehen. Der Kläger kündigte deshalb schließlich sein Arbeits­ver­hältnis selbst auf. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten Ersatz seines Verdien­st­ausfalls. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dieser Schaden resultiere ausschließlich aus der Eigenkündigung des Klägers.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundes­a­r­beits­gericht das erstin­sta­nzliche Urteil nun wieder hergestellt.

Erläuterungen
Vorinstanz

Hessisches LAG, Urteil vom 7. November 2005 - 7 Sa 520/05 –

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des BAG vom 18.01.2007

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