18.10.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 1918

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Bundesarbeitsgericht Urteil16.02.2006

Kein Fortbestehen des Arbeits­ver­hält­nisses nach Übergang von Betriebsteilen

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits­ver­hält­nissen ein.

Erwerben verschiedene rechtlich selbständige Unternehmen vom insolvent gewordenen Arbeitgeber nur einzelne Betriebsmittel, führt dies dann zu einem Teilbe­trie­bs­übergang, wenn diese Betriebsmittel die Identität eines bereits zuvor beim Arbeitgeber organisatorisch verselb­stän­digten Teilbetriebs prägten. Haben die Erwerber dieser Betriebsmittel zur Betriebsführung einen Gemein­schafts­betrieb gebildet, so wird dieser Betrieb ebenfalls nicht gemäß § 613 a BGB neuer Arbeitgeber. Zum einen bleiben bei einem Gemein­schafts­betrieb die ihn errichtenden Unternehmen Arbeitgeber der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Zum anderen wird auf die Betrie­bs­füh­rungs­ge­sell­schaft nichts, was die Identität einer wirtschaft­lichen Einheit ausmacht, übertragen.

Der Kläger war seit 1980 bei der Insol­venz­schuldnerin, die Aufträge von gewerblichen und Privatkunden bearbeitete, als Lüftungs- und Heizungsbauer tätig. Die Schuldnerin stellte ihren Geschäfts­betrieb in der ersten Julihälfte 2003 ein. Der Insol­venz­ver­walter sprach Kündigungen gegenüber allen Arbeitnehmern aus. Die Beklagten wurden mit Gesell­schafts­ver­trägen aus Juli 2003 gegründet und im August 2003 in das Handelsregister eingetragen. Beide Firmen üben ihre Geschäft­s­tä­tigkeit in einzelnen Räumen der Insol­venz­schuldnerin aus. Sie sind ebenso wie die Insol­venz­schuldnerin im Bereich der Heizungs- und Sanitärtechnik tätig, wobei ein Unternehmen private Aufträge bearbeitet und das andere Unternehmen gewerbliche Aufträge durchführt und größere Baustellen betreibt. Die Unternehmen übernahmen jeweils drei von 17 bereits bei der Insol­venz­schuldnerin tätige Arbeitnehmer sowie einige Fahrzeuge.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das mit der Insol­venz­schuldnerin begründete Arbeits­ver­hältnis zu unveränderten Arbeits­be­din­gungen auf die Beklagten übergegangen ist. Die Kündigung hält er für unwirksam. Der Kläger meint, der Betrieb sei auf einen Gemein­schafts­betrieb der Beklagten oder zumindest auf eine der beiden Beklagten übergegangen. Die Beklagten sind hingegen der Auffassung, der Betrieb der Insol­venz­schuldnerin sei stillgelegt und nicht von ihnen fortgeführt worden. Sie seien in getrennten Geschäfts­be­reichen tätig und hätten keine wesentlichen Betriebsmittel übernommen. Auch bildeten sie keinen Gemein­schafts­betrieb. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Erläuterungen
Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen, Urteil vom 22. Februar 2005 - 13 Sa 1316/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/06 des BAG vom 16.02.2006

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